Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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durch Unsittlichkeit sich der Anstalt unwürdig erweisen, sind je- 
derzeit zu entlassen. 
§. 12. 
Am Schlusse eines jeden Schuljahres veröffentlicht die An- 
Anstalt einen gedruckten Jahres-Bericht. 
bschnitt VI. 
Stellung, Leitung, Lehrpersonale und Verwaltung 
der Anstalt. 
§. 13. 
Als Central-Anstalt steht die Thierarzneischule zu München 
unter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung Unseres Staats- 
Ministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten. Das- 
selbe hat für die Schule die erforderlichen Disciplinarsatzungen 
zu erlassen. 
8. 14. 
Die Vorstandschaft und Verwaltung der Anstalt wird einem 
Direktor übertragen, welcher den gesammten Unterricht zu über- 
wachen, die Disciplin der Schule zu handhaben und zu dem 
Ende am Schlusse eines jeden Monats das gesammte Lehrper- 
sonal zu einer Berathung über die Wahrnehmungen der Pro- 
fessoren bezüglich des Fleißes, des Fortganges und des Be- 
tragens der Eleven zu versammeln hat. 
§. 15. 
Für die Ertheilung des Unterrichtes wird das erforderliche 
Lehr= und Assistenz-Personale aufgestellt. 
S. 16. 
Ein Rechnungsführer, welcher zugleich Cassier der Anstalt 
ist, besorgt unter der Leitung des Directors die auf die ölono- 
mischen Verhältnisse der Schule Bezug habenden Geschäfte.“) 
Demselben wird eine besondere Dienstes-Instruktion ertheilt. 
*) Nr. 3022. 
(Die Visitatien der Casseverwaltung bei der k. Centralveterinärschule betr.) 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da nach der Anzeige der k. Rechnungskammer vom 14. I Mis. bei 
der Casse und Rechnungsführung der k. Central-Veterinärschule bisher 
keine periodischen Cassevisitationen vorgenommen worden sind, so wird die 
k. Rechnungskammer in gleicher Weise, wie es vor Kurzem bezüglich 
der Canalbaucasse und Eisenbahnbaucasse angeordnet worden ist, ermächligt,
	        
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