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Abschnitt VII.
Curs der Beschlagschmiede.
8. 17.
An der Central-Thierarzneischule besteht zugleich ein Lehr-
kurs für den Unterricht im Hufbeschlage. Derselbe umfaßt die
Anatomie des Pferdefußes und Hufes, ihre Krankheiten und
Zufälle, sowie die Beschlagkunde des gesunden und kranken Pferde-
Fußes. Der genannte Unterricht wird unentgeltlich ertheilt
und darf die Dauer von je zwei Monaten nicht überschreiten.
Bezüglich der praktischen Ausbildung und des Fähigkeits-
Nachweises der Hufbeschlagschmiede behält es bei den deffalls
erlassenen besonderen Anordnungen und zwar jenen der aller-
höchsten Verordnung vom 1. Februar 1810 und der Erläuterungen
hiezu vom 8. Juni 1816 und 6. Oktober 1832 sein Bewenden.
8. 18.
Demgemäß hat jeder Schmied, welcher das Recht des
Huf-Beschlages ausüben, oder einer Beschlagschmiede in der
Eigenschaft eines Werkführers vorstehen will, seine Befähigung
in den genannten Lehrsparten durch eine an der Central-Thier-
Arzneischule zu München, oder an der Hubbeschlagschule zu
Würzburg abzulegende Prüfung nachzuweisen.
Für die Zulassung dieser Prüfung wird der Besuch des
erwähnten Lehrkurses nicht gefordert.
Dagegen soll jeder Bewerber, welcher die hinreichende Be-
fähigung in den genannten Doctrinen nicht nachzuweisen ver-
mag, gehalten sein, jenen Unterricht an einer der genannten
Anstalten zu besuchen.
§. 19.
Der geprüfte Beschlagschmied erhält über seine Befähigung
ein Prüfungszeugniß, welches derselbe der Behörde des Ortes,
künftig auch bei der Central-Veterinärschule die Casserespicienz nach K. 38.
der allerhöchsten Verordnung über das Finanzrechnungswesen des König-
reiches vom 11. Jänner 1826 zu üben, und die vorschriftsmäßige Visi-
kation so oft vornehmen zu lassen, als es für nöthig erachtet wird.
München, den 23. März 1851.
Statsministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten.
An die k. Rechnungskammer also ergangen.
Mittheilung der k. Centralveterinärschule.
Med.-Verordn. 27