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an welchem er seine Ansässigmachuug zu bewirken beabsichtiget,
vorzulegen hat.
Bezüglich des Hufbeschlages befähiget dieses Zeugniß als
Approbationsurkunde zum Meisterwerden ohne vorgängige Fer-
tigung eines Meisterstückes.
8. 20.
Die Zeit, welche ein Beschlagschmied im Unterrichte an
der Central-Thierarzneischule oder an der genannten Anstalt zu
Würzburg zubringt, darf demselben in seine Wanderzeit einge-
rechnet werden.
§. 21.
Gegenwärtige allerhöchste Verordnung hat mit dem Beginne
des Schuljahres 1892/68 in Wirksamkeit zu treten.
8. 22.
Wir versehen Uns hiebei zu der bewährten Thätigkeit des
landwirthschaftlichen Vereines, derselbe werde bemüht sein, die
Zwecke der Schule nach Außen und in ihrer Richtung zur prak-
tischen Landwirthschaft nach Kräften zu fördern.
München, den 29. Mai 1852.
Regierungsblatt von 1852, Seite 665—677.
Nr. 6,643. S. 199.
Ministerial-Entschließung vom 9. Juli 1852, die Satzungen der
Central-Thierarzneischule betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Im Vollzuge des §. 13. der k. allerhöchsten Verordnung
vom 29. Mai d. Js., den Unterrichtsplan und die Einrichtung
der Central-Thierarzneischule zu München betr., empfängt die
Direction der k. Central-Thierarzneischule anruhend die mit
Berücksichtigung des anher vorgelegten Entwurfes festgestellten
Disciplinar-Satzungen dortiger Anstalt mit dem Auftrage zu-
geschlossen, dieselboen nunmehr unverweilt durch den Druck zu
veröffentlichen, und eine geeignete Anzahl von Abdrücken den
sämmtl. k. Kreisregierungen und den Rektoraten der vollständigen
Landwirthschafts= und Gewerbsschulen des Königreiches zuzusenden.
München, den 9. Juli 1852.
Staatsministerium des Handels und der
öffentlichen Arbeiten.
An die Direct. der k. Centralthierarzneischule zu München also ergangen.