Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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an welchem er seine Ansässigmachuug zu bewirken beabsichtiget, 
vorzulegen hat. 
Bezüglich des Hufbeschlages befähiget dieses Zeugniß als 
Approbationsurkunde zum Meisterwerden ohne vorgängige Fer- 
tigung eines Meisterstückes. 
8. 20. 
Die Zeit, welche ein Beschlagschmied im Unterrichte an 
der Central-Thierarzneischule oder an der genannten Anstalt zu 
Würzburg zubringt, darf demselben in seine Wanderzeit einge- 
rechnet werden. 
§. 21. 
Gegenwärtige allerhöchste Verordnung hat mit dem Beginne 
des Schuljahres 1892/68 in Wirksamkeit zu treten. 
8. 22. 
Wir versehen Uns hiebei zu der bewährten Thätigkeit des 
landwirthschaftlichen Vereines, derselbe werde bemüht sein, die 
Zwecke der Schule nach Außen und in ihrer Richtung zur prak- 
tischen Landwirthschaft nach Kräften zu fördern. 
München, den 29. Mai 1852. 
Regierungsblatt von 1852, Seite 665—677. 
Nr. 6,643. S. 199. 
Ministerial-Entschließung vom 9. Juli 1852, die Satzungen der 
Central-Thierarzneischule betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Im Vollzuge des §. 13. der k. allerhöchsten Verordnung 
vom 29. Mai d. Js., den Unterrichtsplan und die Einrichtung 
der Central-Thierarzneischule zu München betr., empfängt die 
Direction der k. Central-Thierarzneischule anruhend die mit 
Berücksichtigung des anher vorgelegten Entwurfes festgestellten 
Disciplinar-Satzungen dortiger Anstalt mit dem Auftrage zu- 
geschlossen, dieselboen nunmehr unverweilt durch den Druck zu 
veröffentlichen, und eine geeignete Anzahl von Abdrücken den 
sämmtl. k. Kreisregierungen und den Rektoraten der vollständigen 
Landwirthschafts= und Gewerbsschulen des Königreiches zuzusenden. 
München, den 9. Juli 1852. 
Staatsministerium des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten. 
An die Direct. der k. Centralthierarzneischule zu München also ergangen.
	        
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