Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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I. Note, d. h. „vorzüglich“, 
II. 77 J7 „sehr gut“, 
III. „ „ „ gut“. 
Eleven, deren Gesammtbefähigung unter der Note III zu- 
rückgeblieben ist, erhalten kein Absolutorialzeugniß, sondern sind 
verbunden, das Erforderliche zu wiederholen. Nach Befund 
können solche Eleven auch sofort entlassen werden, namentlich 
wenn denselben ein getrübter Leumund zur Seite steht. 
Das Absolutorium trägt die Unterschriften des Prüfungs= 
Commissärs, des Direktors und sämmtlicher Professoren der 
Centralschule. 
§. 8. 
Das Aufsteigen in einen höhern Curs wird durch Bera- 
thung des Lehrer= Gremiums und unter Zugrundlegung der 
Fortgangsnoten der Eleven in beiden Semestern, nach Stim- 
menmehrheit festgesetzt. 
Gelangt ein Eleve 2 Jahre nach einander nicht zum Vor- 
rücken in den nächst höheren Curs, so hat derselbe die Schule 
zu verlassen. 
8. 9. 
Kein Angehöriger der Schule, Eleve oder Hospitant, kann 
sich während des Studienjahres von München ohne ausdrück- 
liche Bewilligung des Schulvorstandes über 24 Stunden ent- 
fernen. Eigenmächtige Entfernung wird je nach dem Befunde 
der Umstände selbst mit der Entlassung bestraft. 
8. 10. 
Es wird den Eleven, wie den Hospitanten zur Pflicht ge- 
macht, in und außer der Anstalt einen sittlich reinen Lebens- 
wandel zu führen und ein ehrenhaftes Verhalten zu beobachten, 
sowie in religiöser Beziehung den Verpflichtungen ihrer Con- 
fession auf das Gewissenhafteste nachzukommen. Unwürdige 
Schüler werden jedesmal ungesäumt entlassen. 
§. 11. 
Die Schüler sind verbunden, allen Schaden zu ersetzen, 
welcher durch ihr Verschulden den Lokalitäten, oder Unterrichts- 
Attributen der Anstalt zugefügt worden ist. 
§. 12. 
Verbindungen der Eleven und Hospitanten unter sich, und 
Versammlungen in corpore sind unbedingt verboten und ziehen 
die Entlassung nach sich.
	        
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