Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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S. 206. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 10. Mai 1833, den §. 19. des 
organischen Ediktes über das Veterinärwesen v. J. 1810. betr. 
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Wir haben Uns auf den gutachtlichen Antrag der Central= 
Veterinärschule bewogen gefunden, folgende Abänderungen des 
§. 19. des organischen Edikts über das Veterinärwesen vom 
Jahre 1810 zu beschließen. 
1) Die Aufnahme als Veterinäreleve soll in der Regel für 
die Dauer des ersten Semesters nur auf Probe sein. 
2) Die wirkliche Einreihung kann in keinem Falle vor 
Ablauf der 2 ersten Monate des ersten Semesters, und 
nur nach genügend bestandenen Prüfungen, so wie nach 
erprobter untadelhafter Aufführung statt finden. 
3) So lange diese Einreihung nicht erfolgt, haben die Schü- 
ler keinen Anspruch auf ein Stipendium. Es darf 
übrigens kein Eleve in das Institut ausgenommen wer- 
den, der nicht von seiner Gemeindeverwaltung, einschlü- 
ßig des Pfarrers und von seiner Distriktspolizeibehörde 
ein ganz vorzügliches Aufführungszeugniß beibringt. 
4) Individuen, welchen mit Schluß des ersten Semesters die 
wirkliche Einreihung nicht zugestanden worden ist, sollen 
unnachsichtlich entlassen werden. 
Ihr habt Euch hienach künftig genau zu achten. 
München, den 10. Mai 1833. 
An die Central-Veterinärschule in München also ergangen. 
Reg.-Bl. v. J. 1833. Nr. 22. S. 510. 
Nr. 866. S. 207. 
Ministerial-Entschließung vom 26. Januar 1826, Bekanntmachungen 
wegen des Sommerlehrcurses für die Huf= und Beschlagschmiede bei 
der k. Central-Veterinärschule und ihren Besuch von den angehenden 
Aerzten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da Seine Majestät der König unterm 13. Dezember v. J. 
allergnädigst zu befehlen geruht haben, daß künftig keinerlei In- 
telligenz-Nachrichten, sohin auch nicht die auf Eröffnung der
	        
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