Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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ertheilt werden kann, vorläufig die ihnen etwa noch abgängigen 
Fächer an der Central-Veterinärschule zu hören. 
München, den 27. November 1810. 
Staatsministerium des Innern. 
An den k. Oberststallmeister Freiherrn von Keßling, als Chef der 
k. Central-Veterinärschule zu München, also ergangen. 
Nr. 3540 S. 210. 
K. allerhöchste Verordnung vom 30. November 1810, die Ver- 
theilung der Lehrgegenstände betr. 
AM. J. 4. 
Unserm Oberststallmeister Freiherrn von Keßling, als Chef 
der Central-Veterinärschule, ertheilen Wir auf seinen Bericht 
vom 20. September d. J., mit welchem Uns derselbe die von 
den Professoren vorgenommene Vertheilung der Lehrfächer, der- 
selben Reihung in Curse und Stunden, die Bestimmung der 
Vorlesebücher, dann verschiedener anderer die Oeconomie, Haus- 
ordnung, das Thierspital, die Zeugnisse und Absolutorien u. s. w. 
betreffende Gegenstände vorgelegt hat, hiemit nachfolgende Be- 
schlüsse: 
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Die Vertheilung der Lehrgegenstände unter die drei Pro- 
fessoren der Central-Veterinärschule erhält Unsere Gerehmigung. 
Dabei befehlen Wir aber, daß diese unter dem Vorsitze des 
Chefs, hinsichtlich der einzelnen Vorlesestunden eine solche Ueber- 
einkunft unter sich treffen, daß bei der nothwendigen Wieder- 
holung der Fächer, welche die Eleven der höhern Classen zu 
machen haben, keine Collisionen eintreten. Auch finden Wir 
nöthig, daß einige der wichtigsten Fächer, z. B. die specielle 
Krankheitslehre, die gerichtliche Thierarzneikunde, dann die Leh- 
ren über Viehzucht und Gestüt-Einrichtung, unfehlbar in bei- 
den Semestern des dritten Curses vorgetragen werden. 
Der hierüber im Ganzen entworfene Plan ist zu Jeder- 
manns Einsicht in dem Institutsgebäude öffentlich anzuheften. 
II. 
Bei denjenigen Gegenständen, über welche die Vorlese- 
bücher oder der Leitfaden, dessen sich der respektive Professor bei 
seinem Unterrichte bedienen will, noch nicht angegeben sind,
	        
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