Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Zeit, und ohne daß der Lehrplan der Eleven dadurch gestört 
werde, erhalten. Am zweckmäßigsten scheint deshalb eine An- 
ordnung, nach welcher der Unterricht dieser Classe auf gewisse 
bestimmte Monate eines jeden Semesters festgesetzt, und die 
Zeit dazu öffentlich bekannt gemacht wird. 
VIII. 
In Hinsicht des Thierspitals verordnen Wir, daß dasselbe 
auf Rechnung des Instituts geführt werde, wozu die von dem 
Professor N. entworfenen Normen, nach der damit angenom- 
menen Modification, wie sie hier anliegen, anzuwenden sind. 
Die Resultate hievon erwarten Wir ebenfalls in dem nächsten 
Jahresberichte. 
Wegen der angetragenen Abgabe der kranken Militärpferde 
Unserer in München garnisonirenden Truppen in das Thier- 
Spital des Institutes zur Vervollständigung des praktischen 
Unterrichtes werden Wir das Geeignete zu seiner Zeit erlassen. 
IX. 
Ob von derjenigen Summe, welche nach obigen Nr. IV. 
durch die Entübrigung eines eigenen Oeconomen an dem In- 
stitute, von der hiefür festgesetzten jährlichen Exigenz erspart 
werden kann, ein eigener Apotheker zu halten, und dieser durch- 
aus unentbehrlich sey; ferner, ob nach dem Antrage des Pro- 
fessor N. von der Exigenz für die Schmiede, 200 fl. für die 
praktische Operationslehre herüber genommen werden dürfen, 
darüber erwarten Wir Bericht. 
X. 
Die Vorlage einer umfassenden Instruktion für die künf- 
tigen Thierärzte, mit einem Formular zur Aufnahme des Vieh- 
standes, der Bestimmung der Arzneimittel, welche diesen Thier- 
ärzten zu führen erlaubt werden können, und mit dem Entwurfe 
einer Taxe für ihre Verrichtungen, soll nicht länger verzögert, 
sondern Uns bald möglichst zur Einsicht und Genehmigung vor- 
gelegt werden; bei welchem Geschäfte dem Professor Laubender 
aufzutragen ist, daß er seine in der vorgelegten Druckschrift 
über die Veterinärpolizei enthaltenen Ideen, nach der bestehen- 
den Verfassung des Medizinalwesens in Unserm Reiche über- 
haupt, und nach den Grundsätzen des organischen Edikts über 
das Veterinärwesen besonders anzuwenden und umzuarbeiten 
habe. —
	        
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