30
genfalls von ihrem Curator, eigenhändig unterzeichnete Verzichts-Urkunde — es geschehe diß
unmittelbar oder durch den Justiz= Beamten — bei diesem obersten Gerichtshofe einzureichen;
oder durch ihren etwa schon bestellten und hiezu besonders bevollmächtigten. Prokurator eine
schriftliche Anzeige hievon daselbst uͤbergeben zu lassen. t
In dem einen und in dem andern Falle aber muß diese oder jene Verzichts-Urkunde
wenigstens acht Tage vor der, zur ersten (wegen der Legismation und Rechrfertigung
der Fermalien zu pflegenden) mündlichen Porhandlung in dem Verladungs= Reseripre anberaumten
Tagfahrt — und zwar nicht blos von dem Wohnorte des verzichtleistenden Theils
abgesendet werden, sondern hereits hier bei der öffentlichev Stelle unfehlbar über geben
worden seyn: und hat die appellantische Parthei bei einer späteren Entsagung zu gewarten,
daß sie nicht nur
1) zuschlielh in die mit der Vertagung der Rechtssache verknüpften Kosten — sondern
auch, .
2) wenn ihrem Gegner durch die Bestellung und Arbeit seines Procurators, oder auf
irgend eine andere Weise, ein Aufwand verursacht worden ist, zu Erstattung desselben
verurtheilt — und noch überdis «
3) mit der gesezlichen Strafe von zehn Gulden, oder, nach Beschaffenheit der Umstaͤnde,
mit einer noch hoͤheren — werde belegt werden.
Diese erneuerte und naͤher bestimmte Verordnung, welche uͤbrigens den Partheien bei
ihrer Vorladung als ein wesentlicher Theil des hiezu erlassenen Reseriptes durch den Justiz-Beamten
zu eröffnen ist, wird hiemit besonders auch den Obertribunals-Procuratoren, so
wie sämtlichen Sachwaltern, zu dem Ende eingeschärft, damit dieselben auch in ihrem Theil,
bei Berathung ihrer Clienten und in Beförderung der ihnen auvertrauten Sache, sich hiernach
gebührend zu achten wissen mögen; indem, wenn ihnen, in Fällen einer zu späten Verzichrleistung,
irgend eine Vernachlästgung und Verschuldung von dieser Seite zur Last fallen
würde, sie zu Erstattung des verursachten Kosten-Aufwandes an die unschuldige Parthei unnachsichtlich
angehalten, und, befundenen Umständen nach, mit einer weiteren Ahndung angesehen
werden sollen.
Beschlossen im Kön. Ober-Appellations-Tribunal zu Tübingen, den 12. März 1807.
Kön. Ob. Fin. Rechenbank: Die Adressen der denselben angehenden Briefe und Pakete betr.
d. d. 17. März 1807.
Da bisher öfters Briefe und Paquets in heerschaftlichen Rechnungs-Angelegenheiten von
den Königl. Beamtungen unter der Privat-Addresse einzelner Mitglieder des Königl. Ober=Finanz-Rechenbanks
unfrankirt eingesendet worden sind; so siehet man sich veranlaßt, alle
amtliche Stellen zu erinnern, ihre Briefe und Paquets in Herrschaftlichen - den Finanz-Rechenbank
betreffenden Angelegenheiten künfeig jedesmal unmierelbar an den Königlichen
Ober-Finanz= Rechenbank zu addressiren, Stuttgart, den r7. März 1807.
Erkenntnis des Kön. Ob. App. Tribunals. d. d. 12. März 1807,
Tübingen, den r2. März. Bei dem Königl. Ober-Appellations-Tribunal ist in der
dahin delegirte, vielseitigen Appellatiens-Sache von Münsingen, zwischen den Glänbigern