Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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genfalls  von  ihrem  Curator,  eigenhändig  unterzeichnete  Verzichts-Urkunde  —  es  geschehe  diß
unmittelbar  oder  durch  den  Justiz=  Beamten  —  bei  diesem  obersten  Gerichtshofe  einzureichen;
oder  durch  ihren  etwa  schon  bestellten  und  hiezu  besonders  bevollmächtigten.  Prokurator  eine
schriftliche  Anzeige  hievon  daselbst  uͤbergeben  zu  lassen.  t

In  dem  einen  und  in  dem  andern  Falle  aber  muß  diese  oder  jene  Verzichts-Urkunde
wenigstens  acht  Tage  vor  der,  zur  ersten  (wegen  der  Legismation  und  Rechrfertigung
der  Fermalien  zu  pflegenden)  mündlichen  Porhandlung  in  dem  Verladungs=  Reseripre  anberaumten
  Tagfahrt  —  und  zwar  nicht  blos  von  dem  Wohnorte  des  verzichtleistenden  Theils
abgesendet  werden,  sondern  hereits  hier  bei  der  öffentlichev  Stelle  unfehlbar  über  geben
worden  seyn:  und  hat  die  appellantische  Parthei  bei  einer  späteren  Entsagung  zu  gewarten,
  daß  sie  nicht  nur

1)  zuschlielh  in  die  mit  der  Vertagung  der  Rechtssache  verknüpften  Kosten  —  sondern
  auch,  .

2)  wenn  ihrem  Gegner  durch  die  Bestellung  und  Arbeit  seines  Procurators,  oder  auf
irgend  eine  andere  Weise,  ein  Aufwand  verursacht  worden  ist,  zu  Erstattung  desselben
  verurtheilt  —  und  noch  überdis  «

3)  mit  der  gesezlichen  Strafe  von  zehn  Gulden,  oder,  nach  Beschaffenheit  der  Umstaͤnde,
  mit  einer  noch  hoͤheren  —  werde  belegt  werden.

Diese  erneuerte  und  naͤher  bestimmte  Verordnung,  welche  uͤbrigens  den  Partheien  bei
ihrer  Vorladung  als  ein  wesentlicher  Theil  des  hiezu  erlassenen  Reseriptes  durch  den  Justiz-Beamten
  zu  eröffnen  ist,  wird  hiemit  besonders  auch  den  Obertribunals-Procuratoren,  so
wie  sämtlichen  Sachwaltern,  zu  dem  Ende  eingeschärft,  damit  dieselben  auch  in  ihrem  Theil,
bei  Berathung  ihrer  Clienten  und  in  Beförderung  der  ihnen  auvertrauten  Sache,  sich  hiernach
  gebührend  zu  achten  wissen  mögen;  indem,  wenn  ihnen,  in  Fällen  einer  zu  späten  Verzichrleistung,
  irgend  eine  Vernachlästgung  und  Verschuldung  von  dieser  Seite  zur  Last  fallen
würde,  sie  zu  Erstattung  des  verursachten  Kosten-Aufwandes  an  die  unschuldige  Parthei  unnachsichtlich
  angehalten,  und,  befundenen  Umständen  nach,  mit  einer  weiteren  Ahndung  angesehen
  werden  sollen.

Beschlossen  im  Kön.  Ober-Appellations-Tribunal  zu  Tübingen,  den  12.  März  1807.

Kön.  Ob.  Fin.  Rechenbank:  Die  Adressen  der  denselben  angehenden  Briefe  und  Pakete  betr.
d.  d.  17.  März  1807.

Da  bisher  öfters  Briefe  und  Paquets  in  heerschaftlichen  Rechnungs-Angelegenheiten  von
den  Königl.  Beamtungen  unter  der  Privat-Addresse  einzelner  Mitglieder  des  Königl.  Ober=Finanz-Rechenbanks
  unfrankirt  eingesendet  worden  sind;  so  siehet  man  sich  veranlaßt,  alle
amtliche  Stellen  zu  erinnern,  ihre  Briefe  und  Paquets  in  Herrschaftlichen  -  den  Finanz-Rechenbank
  betreffenden  Angelegenheiten  künfeig  jedesmal  unmierelbar  an  den  Königlichen
Ober-Finanz=  Rechenbank  zu  addressiren,  Stuttgart,  den  r7.  März  1807.

Erkenntnis  des  Kön.  Ob.  App.  Tribunals.  d.  d.  12.  März  1807,

Tübingen,  den  r2.  März.  Bei  dem  Königl.  Ober-Appellations-Tribunal  ist  in  der
dahin  delegirte,  vielseitigen  Appellatiens-Sache  von  Münsingen,  zwischen  den  Glänbigern