Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

46 
Hienach hat die k. Regierung zum Vollzuge dieser Anord- 
nung das weiter Geeignete zu verfügen. 
München, den 16. Februar 1849. 
Staatsministerium des Innern und Staats- 
Ministerium des Handels und der öffent- 
lichen Arbeiten. 
An sämmtl. k. Regierungen, K. d. J., diesseits des Rheins, also 
ergangen. 
Mittheilung der k. Regierung der Psalz, K. d. J., zur Kenntnißnahme. 
§. 221. 
Gesetz vom 28. Mai 1852, die Distriktsräthe betr. 
Art. 27. Ziffer 7. Siehe oben S§. 173. Seite 358. 
VII. 
Tivilpraris der Militär-Veterinäräczte. 
Nr. 29,467. 5. 222. 
Ministerial-Entschließung vom 15. Dezember 1840, die Civilpraxis 
der Militär-Veterinärärzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf die berichtliche Anfrage der k. Regierung von Mittel- 
franken, K. d. J., ob bei den Militär-Veterinärärzten, welche 
Civilpraxis ausüben wollen, nach denselben Bestimmungen zu 
verfahren sei, welche über Civilpraxis der Militärärzte gegeben 
sind? wurde beschlossen, daß diese Bestimmungen auch auf die 
Militär-Veterinärärzte analoge Anwendung finden sollen. 
Die k. Regierung wird hievon zur geeigneten Darnachach- 
tung in Keuntniß gesetzt. 
München, den 15. Dezember 1840. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtl. k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.