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Hienach hat die k. Regierung zum Vollzuge dieser Anord-
nung das weiter Geeignete zu verfügen.
München, den 16. Februar 1849.
Staatsministerium des Innern und Staats-
Ministerium des Handels und der öffent-
lichen Arbeiten.
An sämmtl. k. Regierungen, K. d. J., diesseits des Rheins, also
ergangen.
Mittheilung der k. Regierung der Psalz, K. d. J., zur Kenntnißnahme.
§. 221.
Gesetz vom 28. Mai 1852, die Distriktsräthe betr.
Art. 27. Ziffer 7. Siehe oben S§. 173. Seite 358.
VII.
Tivilpraris der Militär-Veterinäräczte.
Nr. 29,467. 5. 222.
Ministerial-Entschließung vom 15. Dezember 1840, die Civilpraxis
der Militär-Veterinärärzte betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf die berichtliche Anfrage der k. Regierung von Mittel-
franken, K. d. J., ob bei den Militär-Veterinärärzten, welche
Civilpraxis ausüben wollen, nach denselben Bestimmungen zu
verfahren sei, welche über Civilpraxis der Militärärzte gegeben
sind? wurde beschlossen, daß diese Bestimmungen auch auf die
Militär-Veterinärärzte analoge Anwendung finden sollen.
Die k. Regierung wird hievon zur geeigneten Darnachach-
tung in Keuntniß gesetzt.
München, den 15. Dezember 1840.
Ministerium des Innern.
An sämmtl. k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.