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VIII.
Die CTaggelder und Fuhrlöhne für die Thieräzte.
Nr. 15457. *— ⁊ꝛes.
Ministerial-Entschließung vom 19. September 1840, Recurs des
Thierarztes N. wegen Moderirung thierärztlicher Deserviten betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den Bericht vom 11. Mai l. Is. und der vorgelegten
Beschwerdeschrift des Thierarztes N. wegen Moderirung thier-
ärztlicher Deserviten wird erwiedert, was folgt:
Da den Thierärzten mit Zustimmung des k. Finanzmini-
steriums bei Reisen über Land nebst dem Taggelde zu 2 fl. 30 kr.
ein einspänniges Fuhrwerk bewilliget ist, so kann das von dem
Thirarzte N. bei Beschäftigung der im Jahre 1838 ausgebro-
chenen Manl= und Klauenseuche aufgerechnete Fuhrlohn dem
Abstriche nicht unterstellt werden.
Dagegen können aber die besonderen Aufrechnungen für
Berichte und protokollarische Erklärungen an das einschlägige
k. Landgericht die Bewilligung nicht erhalten, weil bei derlei
Commissionen die schriftlichen Arbeiten nicht besonders honorirt
werden dürfen.
Eben so wenig ist, wenn in einem Tage die Stall= und
Vieh-Visitationen an zwei oder drei Orten vorgenommen wor-
den sind, die Verrechnung von mehr als einer Tagsgebühr
zulässig.
Mit Berücksichtigung dieser Umstände sind daher die Tage-
gelder und Fuhrlöhne des Thierarztes N., wie die Beilage be-
währt, auf die Summe von 251 fl. 35 kr. festgestellt worden,
welche demselben nach Abzug der bereits erhaltenen 116 fl. von
dem k. Rentamte N. ausbezahlen zu lassen sind.
München, den 19. September 1840.
Ministerium des Innern.
An die k. Regrg. von Untersranken und Aschaffenburg, K. d. J.
also ergangen.