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3) die Gebühren für die thierärztliche Behandlung räude-
kranker Schafe sind der Uebereinkunft mit dem Eigenthü-
mer überlassen;
4) die Gebühren für den Aufseher und resp. Begleiter einer
Heerde sind von den Behörden nach Billigkeit und in
Uebereinstimmung mit dem Stande des Taglohnverdienstes
oder auch besonderer Orts= und Personal-Verhältnisse
festzusetzen. (Vergl. Geret Bd. IV. S. 232.)
Bezüglich der Communheerden (siehe oben I. Ziff. 4) ist
durch die höchsten Entschließungen des k. Staatsministeriums
des Innern vom 10. März 1850 (Kreis-Intelligenzbl. f. Nie-
derbayern v. J. 1851 S. 217 und 218; Geret's Verordnungs-
Samml. Bd. XXVI, S. 14) und vom 12. Mai 1851 Nr. 4561
(Kreis-Intelligenzbl. f. Niederbayern v. J. 1851 S. 365) fol-
gendes bestimmt:
1) die Visitation der Schafe nach Einöden, Weilern und Ort-
schaften soll auf Kosten des Staatsärars nur dann
stattfinden, wenn aus jenen entweder eine Communheerde
von nicht weniger als 100 Stücken gebildet, oder durch
Hinzuziehung einer oder mehrerer kleinerer benachbarter
Heerden die Zahl 100 erreicht wird, und die Untersuchung
aller an einem Tage, wenn auch nicht an einem
Orte, vorgenommen werden kann;
2) Die Beschau der Communheerden hat in der Reihenfolge zu
geschehen, wie sie von der Distriktspolizeibehörde im Einver-
nehmen mitden Gemeindevorstehern angeordnet werden wird;
3) die Visitation hat in Gegenwart des Gemeindevorstehers
oder eines Delegirten desselben zu geschehen.
Uebrigens wird bezüglich der Gebühren des Thierarztes
noch ausdrücklich bemerkt, daß bei Schaf-Visitationen Fuhrlöhne
oder Rittgelder außer in dem oben bei den Gebühren ad 1. 3.
bezeichneten Falle und Maße nicht aufgerechnet werden dürfen.
(Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom
12. April 1850 Nr. 5995; Geret's Verordnungs-Samml-
Bd. XXVI. S. 17.)
Was dagegen die oben ad B. bezeichneten thierärztlichen
Visitationen bei Viehseuchen betrifft, so wird bemerkt:
1) die Uebernahme der deßfalls erlaufenden Kosten auf
das k. Aerar hängt von der vorschriftsmäßigen Adjudikation
durch rechtskräftige Polizeibeschlüsse und von dem Einverständ-