Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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3) die Gebühren für die thierärztliche Behandlung räude- 
kranker Schafe sind der Uebereinkunft mit dem Eigenthü- 
mer überlassen; 
4) die Gebühren für den Aufseher und resp. Begleiter einer 
Heerde sind von den Behörden nach Billigkeit und in 
Uebereinstimmung mit dem Stande des Taglohnverdienstes 
oder auch besonderer Orts= und Personal-Verhältnisse 
festzusetzen. (Vergl. Geret Bd. IV. S. 232.) 
Bezüglich der Communheerden (siehe oben I. Ziff. 4) ist 
durch die höchsten Entschließungen des k. Staatsministeriums 
des Innern vom 10. März 1850 (Kreis-Intelligenzbl. f. Nie- 
derbayern v. J. 1851 S. 217 und 218; Geret's Verordnungs- 
Samml. Bd. XXVI, S. 14) und vom 12. Mai 1851 Nr. 4561 
(Kreis-Intelligenzbl. f. Niederbayern v. J. 1851 S. 365) fol- 
gendes bestimmt: 
1) die Visitation der Schafe nach Einöden, Weilern und Ort- 
schaften soll auf Kosten des Staatsärars nur dann 
stattfinden, wenn aus jenen entweder eine Communheerde 
von nicht weniger als 100 Stücken gebildet, oder durch 
Hinzuziehung einer oder mehrerer kleinerer benachbarter 
Heerden die Zahl 100 erreicht wird, und die Untersuchung 
aller an einem Tage, wenn auch nicht an einem 
Orte, vorgenommen werden kann; 
2) Die Beschau der Communheerden hat in der Reihenfolge zu 
geschehen, wie sie von der Distriktspolizeibehörde im Einver- 
nehmen mitden Gemeindevorstehern angeordnet werden wird; 
3) die Visitation hat in Gegenwart des Gemeindevorstehers 
oder eines Delegirten desselben zu geschehen. 
Uebrigens wird bezüglich der Gebühren des Thierarztes 
noch ausdrücklich bemerkt, daß bei Schaf-Visitationen Fuhrlöhne 
oder Rittgelder außer in dem oben bei den Gebühren ad 1. 3. 
bezeichneten Falle und Maße nicht aufgerechnet werden dürfen. 
(Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 
12. April 1850 Nr. 5995; Geret's Verordnungs-Samml- 
Bd. XXVI. S. 17.) 
Was dagegen die oben ad B. bezeichneten thierärztlichen 
Visitationen bei Viehseuchen betrifft, so wird bemerkt: 
1) die Uebernahme der deßfalls erlaufenden Kosten auf 
das k. Aerar hängt von der vorschriftsmäßigen Adjudikation 
durch rechtskräftige Polizeibeschlüsse und von dem Einverständ-
	        
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