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nisse der k. Regierung, K. d. J., ab, wobei jedoch ausdrücklich
zu erinnern kömmt, daß hier nur von den Ausgaben auf die
sanitätspolizeilichen Vorsichtsmaßregeln gegen Entstehung und
Verbreitung von Seuchen 2c. — keineswegs aber von den auf
die Kur oder thierärztliche Behandlung erlaufenden Kosten, welche
entweder die Communalkassen oder die betheiligten Besitzer tref-
fen, die Rede seyn kann.
In Fällen also, wo mit der Besichtigung zugleich eine
thierärztliche Behandlung in Verbindung tritt, sind da-
her die Kosten auszuscheiden; in den Tagebuchs-Extrakten der
Thierärzte aber ist die Art des Geschäftes genau zu bezeichnen,
um die allenfalls nöthige Kostenausscheidung revisorisch über-
wachen lassen zu können.
Durch Ausschreibung der k. Regierungskammer des Innern
vom 19. September 1846 (Kreis-Intelligenzblatt v. J. 1846
S. 609) und vom 20. April 1852 Nr. 16,048 (Kreisbl. v. J.
1852 S. 278) sind die Distrikts-Polizeibehörden bei entstande-
nen Rotzkrankheiten auch damit beauftragt, sich nicht zu begnü-
gen, die im §. 22 der Verordn. v. 8. September 1845 (Kreisbl.
v. J. 1846 S. 609, Rotzkrankheiten betr.) anbefohlenen Vor-
sichtsmaßregeln anzuordnen, sondern sich auch über den vor-
schriftsmäßigen Vollzug derselben zu vergewisfern, zu diesem
Zwecke den Thierarzt und den Gerichtsdiener abzuordnen und
daß dieses geschehen, jedesmal aktenmäßig zu machen und
in den zu erstattenden Berichten der Art des Vollzuges jedesmal
erschöpfende Erwähnung zu thun.
Ohne Mitvorlage dieser Verhandlungen resp. Akten dürfen
die thierärztlichen Liquidationen von Seite der Revision keine
Berücksichtigung finden.
2) Unter den gegebenen Voraussetzungen ist den Thierärzten
schon durch hohes Finanzministerial-Rescript vom 2. Dez. 1814
(Döllinger's Verordn.-Samml. Bd. XV. Thl. II. §. 240 S. 712
Abs. 3; Geret's Verordn.-Samml. Bd. IV. S. 232) gleich den
Landärzten ein Diätensatz per 2 fl. 30 kr. täglich festgesetzt;
wobei zugleich dem Wasenmeister ein Bezug von täglich 1 fl. 30 kr.;
dessen Gehilfen — fl. 40 kr. nebst ortsüblichem Fuhrlohn und
für das Vergraben des Viehes per Stück 1 fl. 30 kr. bei et-
waigen vorkommenden Fällen bewilliget ist.
Der obenbemerkte Diätensatz für die Thierärzte ist durch
die Medizinal-Taxordnung vom 31. März 1836 nicht geändert