Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

453 
nisse der k. Regierung, K. d. J., ab, wobei jedoch ausdrücklich 
zu erinnern kömmt, daß hier nur von den Ausgaben auf die 
sanitätspolizeilichen Vorsichtsmaßregeln gegen Entstehung und 
Verbreitung von Seuchen 2c. — keineswegs aber von den auf 
die Kur oder thierärztliche Behandlung erlaufenden Kosten, welche 
entweder die Communalkassen oder die betheiligten Besitzer tref- 
fen, die Rede seyn kann. 
In Fällen also, wo mit der Besichtigung zugleich eine 
thierärztliche Behandlung in Verbindung tritt, sind da- 
her die Kosten auszuscheiden; in den Tagebuchs-Extrakten der 
Thierärzte aber ist die Art des Geschäftes genau zu bezeichnen, 
um die allenfalls nöthige Kostenausscheidung revisorisch über- 
wachen lassen zu können. 
Durch Ausschreibung der k. Regierungskammer des Innern 
vom 19. September 1846 (Kreis-Intelligenzblatt v. J. 1846 
S. 609) und vom 20. April 1852 Nr. 16,048 (Kreisbl. v. J. 
1852 S. 278) sind die Distrikts-Polizeibehörden bei entstande- 
nen Rotzkrankheiten auch damit beauftragt, sich nicht zu begnü- 
gen, die im §. 22 der Verordn. v. 8. September 1845 (Kreisbl. 
v. J. 1846 S. 609, Rotzkrankheiten betr.) anbefohlenen Vor- 
sichtsmaßregeln anzuordnen, sondern sich auch über den vor- 
schriftsmäßigen Vollzug derselben zu vergewisfern, zu diesem 
Zwecke den Thierarzt und den Gerichtsdiener abzuordnen und 
daß dieses geschehen, jedesmal aktenmäßig zu machen und 
in den zu erstattenden Berichten der Art des Vollzuges jedesmal 
erschöpfende Erwähnung zu thun. 
Ohne Mitvorlage dieser Verhandlungen resp. Akten dürfen 
die thierärztlichen Liquidationen von Seite der Revision keine 
Berücksichtigung finden. 
2) Unter den gegebenen Voraussetzungen ist den Thierärzten 
schon durch hohes Finanzministerial-Rescript vom 2. Dez. 1814 
(Döllinger's Verordn.-Samml. Bd. XV. Thl. II. §. 240 S. 712 
Abs. 3; Geret's Verordn.-Samml. Bd. IV. S. 232) gleich den 
Landärzten ein Diätensatz per 2 fl. 30 kr. täglich festgesetzt; 
wobei zugleich dem Wasenmeister ein Bezug von täglich 1 fl. 30 kr.; 
dessen Gehilfen — fl. 40 kr. nebst ortsüblichem Fuhrlohn und 
für das Vergraben des Viehes per Stück 1 fl. 30 kr. bei et- 
waigen vorkommenden Fällen bewilliget ist. 
Der obenbemerkte Diätensatz für die Thierärzte ist durch 
die Medizinal-Taxordnung vom 31. März 1836 nicht geändert
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.