Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Hierbei scheint die k. Regierung zu vergessen, wie bei aus- 
brechenden Epizootien den Aerzten die Untersuchung und Be- 
stimmung des Uebels obliege, so wie die Anordnung des Heil- 
planes und der nothwendig erscheinenden polizeilichen Maß- 
regeln; wie ferner alle Thierärzte nur als solche II. Classe ap- 
probirt und aufgestellt seien und demnach ihr Unterricht an der 
Central-Veterinärschule auch nur dafür eingerichtet sey, und 
endlich wie bei den Medizinalcomitéen die Vorschrift besteht, 
darauf zu sehen, daß den Anforderungen des Gesetzes vom 
1. Februar des Jahres 1810 Genüge geleistet worden, da an 
unseren Universitäten derlei Unterricht auf keine Weise gegeben 
wird und gegeben werden kann. 
Unter diesen Voraussetzungen glauben wir daher bestimmt 
darauf antragen zu dürfen, daß für die Aerzte des Rheinkreises 
keine Ausnahme gemacht werde, sondern dieselben wie alle übrigen 
des Königreiches gehalten seyen, den Anforderungen des Ge- 
setzes zu entsprechen, um so mehr, als unter Aerzten aus dem 
Rheinkreise und jenen aus dem Unterdonaukreise rücksichtlich des 
Ganges ihrer Bildung kein Unterschied obzuwalten vermag. 
Unter Anschluß der Producte geharret in allertiefester Ehrfucht 
München, den 9. März 1824. 
Euerer Königlichen Majestät 2c. 2c. 
Nr. 32,450. S. 234. 
Ministerial-Entschließung vom 5. Dezember 1834, den regelmäßigen 
Besuch der Vorlesungen an der Central-Veterinärschule München 
von Seite der Candidaten der Medizin betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Dem Königl. akademischen Senat der Hochschule München 
wird anruhend die berichtliche Anzeige des Medicinalcomités 
vom 6. v. M., den regelmäßigen Besuch der Vorlesungen an 
der Central-Veterinärschule München von Seite der Candidaten 
der Medicin betreffend, mit dem Auftrage mitgetheilt, die Can- 
didaten der Medicin zum fleißigern Besuche des vorgeschriebenen 
Veterinärcurses an der bezeichneten Schule aufzufordern und 
selbe bei diesem Anlasse auf den §. 2 lit. e. der Allerhöchsten 
Verordnung vom 8. Dezember 1808, die Organisation der Me- 
Med.-Verordn. 30
	        
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