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Hierbei scheint die k. Regierung zu vergessen, wie bei aus-
brechenden Epizootien den Aerzten die Untersuchung und Be-
stimmung des Uebels obliege, so wie die Anordnung des Heil-
planes und der nothwendig erscheinenden polizeilichen Maß-
regeln; wie ferner alle Thierärzte nur als solche II. Classe ap-
probirt und aufgestellt seien und demnach ihr Unterricht an der
Central-Veterinärschule auch nur dafür eingerichtet sey, und
endlich wie bei den Medizinalcomitéen die Vorschrift besteht,
darauf zu sehen, daß den Anforderungen des Gesetzes vom
1. Februar des Jahres 1810 Genüge geleistet worden, da an
unseren Universitäten derlei Unterricht auf keine Weise gegeben
wird und gegeben werden kann.
Unter diesen Voraussetzungen glauben wir daher bestimmt
darauf antragen zu dürfen, daß für die Aerzte des Rheinkreises
keine Ausnahme gemacht werde, sondern dieselben wie alle übrigen
des Königreiches gehalten seyen, den Anforderungen des Ge-
setzes zu entsprechen, um so mehr, als unter Aerzten aus dem
Rheinkreise und jenen aus dem Unterdonaukreise rücksichtlich des
Ganges ihrer Bildung kein Unterschied obzuwalten vermag.
Unter Anschluß der Producte geharret in allertiefester Ehrfucht
München, den 9. März 1824.
Euerer Königlichen Majestät 2c. 2c.
Nr. 32,450. S. 234.
Ministerial-Entschließung vom 5. Dezember 1834, den regelmäßigen
Besuch der Vorlesungen an der Central-Veterinärschule München
von Seite der Candidaten der Medizin betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Dem Königl. akademischen Senat der Hochschule München
wird anruhend die berichtliche Anzeige des Medicinalcomités
vom 6. v. M., den regelmäßigen Besuch der Vorlesungen an
der Central-Veterinärschule München von Seite der Candidaten
der Medicin betreffend, mit dem Auftrage mitgetheilt, die Can-
didaten der Medicin zum fleißigern Besuche des vorgeschriebenen
Veterinärcurses an der bezeichneten Schule aufzufordern und
selbe bei diesem Anlasse auf den §. 2 lit. e. der Allerhöchsten
Verordnung vom 8. Dezember 1808, die Organisation der Me-
Med.-Verordn. 30