Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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anf den günstigen oder ungünstigen Erfolg derselben — eine 
Gebühr von 22 fl. an die Universitätskasse zu entrichten. 
Die Zulassung zu einer außerordentlichen Prüfung im 
Sinne der 88. 20. und 33. unterliegt einer besonderen in eben 
diese Kasse fließenden Gebühr von 11 fl. 
Ueber die Verwendung dieser Gebühren zur Bestreitung 
der Examinationskosten bleibt Unsere weitere Entschließung 
vorbehalten. 
§. 50. 
In Bezug auf die Gebühren für die Schlußprüfungen, 
resp. für die Promotionen hat es zur Zeit bei den Bestim- 
mungen der von Uns unterm 24. Februar v. J. genehmigten 
Universitätssatzungen §§. 119. und 122. sein Bewenden. 
Titel VII. 
Von der staatspolizeilichen Oberausfsicht. 
8. 51. 
Die Handhabung der staatspolizeilichen Oberaufsicht in 
Bezug auf die medizinische Admissionsprüfung sowohl, als auf 
das theoretische und Schlußexamen ist zunächst dem betreffenden 
Prüfungssenats-Vorstande überwiesen. 
8. 52. 
Der betreffende Vorstand trägt die Verpflichtung, den 
pünktlichen Vollzug gegenwärtiger Verordnung in allen die 
Thätigkeit des ihm untergebenen Senates berührenden Punkten 
auf das Genaueste zu überwachen, jeder wahrgenommenen Ab- 
weichung mit allen Befugnissen und Zuständigkeiten eines Col- 
legialvorstandes entgegen zu treten, und, wenn seine dieffälligen 
Bemühungen erfolglos bleiben sollten, dem Ministerium des 
Innern bei eigener Verantwortlichkeit ungesäumt Anzeige hierüber 
zu machen. 
§. 53. 
Halbjährlich, und zwar unmittelbar nach dem jedesmaligen 
Semesterschlusse hat jeder Senatsvorstand über den Umfang, 
die Behandlungsweise und den Erfolg des Prüfungsgeschäftes 
ausführlichen Rechenschaftsbericht an das genannte Ministerium 
zu erstatten, und denselben mit den Commissionsprotokollen, 
dann mit einer tabellarischen Uebersicht der sämmtlichen admit- 
tirten und rejicirten Candidaten, beziehungsweise unter Angabe 
der von denselben erlangten Notenklassen zu belegen.
	        
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