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zu erstehen haben, jährlich nur zweimal, und zwar im Frühjahre
den 30. April, im Spätjahre aber den 31. Oktober, mit den
erforderlichen legalen Zeugnissen versehen, bei der kgl. Central-
Veterinärschule in München einzutreffen haben, damit den Un-
terrichtsbedürftigen (in welche Classe bis Dato noch alle ge-
hörten) im Frühjahre durch die Monate Mai und Juni, im
Spätjahre aber im Verlaufe des Monats Novembers und De-
zembers der geeignete Unterricht:
a) in der Anatomie des Pferdfußes und Hufes, dann über
die diese Theile gewöhnlich befallenden Krankheiten und
Zufälle,
b) über die Schmied= und Beschlagkunde der gesunden und
kranken Hufe,
nach dem ausdrücklichen Sinne des im Veterinärwesen Aller-
gnädigst erlassenen Edictes (siehe Regierungsblatt Stück VIII.
Tit. III. §. 24. laufenden Jahrganges) ertheilt, sonach dieselben
geprüft, entweder ihre Approbationsattestate erhalten, oder zur
fernern Lehre bis zur Vervollkommnung verwiesen werden.
Jeder Schmiedgesell, der sich ansässig machen und das
Meisterrecht erlangen will, hat sich also, um sein Approbations-
Attestat zu erhalten, in oben vorgeschriebenen Terminen mit le-
galen Zeugnissen versehen, unfehlbar um so mehr zu stellen, als
nach Verfluß der an eben bestimmten Tagen bestehenden In-
scription keiner mehr angenommen werden wird, sohin jeder die
Schuld unnützer, mit einer fruchtlos hin und her übernomme-
nen Reise sich zugezogener Unkosten und des Zeitverlurstes sich
selbst zuschreiben muß.
München, den 4. April 1811.
Königliche Central-Veterinärschule.
Regierungsblatt v. J. 1811. St. XXIV. S. 461.
237.
Ministerial-Entschließung vom 31. Oktober 1814, das Veterinärwesen
betreffend.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Majestät haben auf den Ihnen
über den Zustand und die Bedürfnisse des Militär-Veterinär=