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wesens erstatteten Vortrag zu beschließen geruht, daß hinfür bei
Ihrer Armee keinem Individuum die Ausübung weder eines
einzelnen Veterinärzweiges, noch minder aber der Veterinärkunde
nach ihrem ganzen Umfange mehr gestattet seyn solle, welches die
hiezu nach Vorschrift der organischen Medicinal= und Veterinäredikte
erforderliche Qualification nicht vollständig besitzen würde, und
es wird zu diesem Ende verordnet, daß von nun an jeder irgend
einer Anstellung bei dem Veterinärwesen der Armee nachsuchende
Supplicant sich vor allem hinlänglich und legal ausweisen muß:
a) ob er ein gelernter Hufschmied sey, und
b) ob er die für den adspirirenden Grad der Veterinär-An-
stellung edictmäßig vorgeschriebene Instruction und die sich
hierauf beziehende Approbation von der Central-Veterinär-
schule erhalten habe ? Indem ohne diese erfüllte doppelte
Bedingung nie mehr die geringste Veterinäranstellung im
Militär stattfinden soll.
Damit indessen die Ausführung dieser organischen Maß-
regel auf eine das Bedürfniß des Dienstes hinlänglich sichernde,
dem Lande durch Entziehung seiner auf Kosten der Gemeinde
gebildet wordenen Thierärzte nicht lästige Weise ermöglicht, so-
hin dem Mangel tüchtiger Huf= und Curschmiede bei der Ca-
vallerie und dem Armee-Fuhrwesen gesteuert, und eine ergiebige
Pflanzschule militärischer Veterinärzöglinge dermassen erzweckt
werde, daß die Armee künftighin sowohl in Friedens= als zur
Kriegszeit ihre benöthigten Veterinärindividuen bloß aus dieser
Quelle in dem erforderlichen Maaße schöpfen könne; so wird
genehmigt, daß aus der Mitte der Armee eine Anzahl tauglicher
Leute zur Semestralinstruktion an die Central-Veterinärschule
in der Bestimmung als künftige Eskadronsschmiede beordert
werden, um durch ein volles Semester Unterricht
a) über das Theoretische und Praktische der Schmied= und
Hufbeschlagkunde;
b) über das Exterieur, unter vorzüglicher Berücksichtigung
der Gliedmassen und Hufe, der Gangart und Stellung
eines Pferdes;
IP) über alle Krankheiten und Gebrechen der Hufe;
d) über die Veterinärchirurgie, und sich auf Märschen bei dem
Vorpostendienste u. s. w. unversehens ereignenden Krank-
heitsfälle, z. B. Coliken 2c., insoferne solche Kenntnisse dem