Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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b) zur Besichtigung der Räume, der Geräthschaften, der 
Bücher und der literarischen Hilfsmittel überzugehen, 
endlich 
„P) die subjective Befähigung des Apothekers sowohl, als 
des von ihm verwendeten Personals auf das Genaueste 
zu ermitteln, und die Ergebnisse all dieser Ermittlungen 
in ein Protokoll nach Anleitung des Ssub Ziffer 1. 
anruhenden Formulare und seiner 3 tabellarischen Bei- 
lagen A. B. und C. niederzulegen. 
§. 5. 
Was die Prüfung der Präparate und Stoffe betrifft, so 
hat selbe mit der größten Genauigkeit Platz zu greifen. Ins- 
besondere sind die theuern, leicht Verfälschungen unterworfenen 
Körper der genauesten Kontrole zu unterwerfen und bezüglich 
ihrer, namentlich die Frage aufs Schärfste zu lösen, ob sie auch 
in hinreichender, dem Umfange des Geschäftes entsprechender 
Menge zugegen und ob nicht etwa, während kleine Portionen 
besserer Qualität der Commission vorgelegt werden, größere 
Vorräthe von schlechter Beschaffenheit der Visitation entzogen 
werden wollen. Auch sind mindestens 18 bis 24 Gegenstände 
dieser Art mittelst Anwendung von Reagentien chemisch zu 
verifiziren. 
Werden in der Apotheke homöopathische Arzneien bereitet, 
so tritt bei Prüfung der Arzneivorräthe die besondere hierüber 
gegebene Instruktion in Anwendung, und es ist dieser Umstand 
speziell zu bemerken. 
Schlechte oder verdorbene Arzneien sind sogleich der Ver- 
nichtung zu übergeben, oder in dem Falle eines von dem Apo- 
theker erhobenen Einspruches unter das Doppelsiegel der Com- 
mission und des Apothekers zu legen und dem auf technisches 
Gutachten des Kreis-Medizinalausschusses in bureaukratischem 
Wege zu fassenden inappellabeln Ausspruche der k. Kreisregierung, 
Kammer des Innern, zu unterstellen. 
S§. 6. 
Bei Prüfung der Bücher ist speciell darauf zu sehen, ob 
diese Bücher nach §. 24 a. (der Instruktion für Apotheker) 
richtig und in Uebereinstimmung unter sich und mit den vor- 
handenen Objecten geführt werden, ob aus denselben keine Tax-
	        
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