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Uebrigens versteht sich von selbst, daß die Erkangung einer
Dispens dieser Art auf die Instruktion des Concessionsgesuches
in allen weiteren Punkten keinen Einfluß äußere, dieselbe hat
vielmehr genau nach den unterm 24. Juni v. Is. ertheilten
Normen zu geschehen.
München, den 16. Januar 1836.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Untermainkreises. K. d. J., also ergangen.
Nachricht den übrigen Kreisregierungen diesseits des Rheins.
Nr. 20,441. S. 241.
Ministerial-Entschließung vom 21. Oktober 1837, das Gesuch des
Schmiedgesellen N. um Dispensation von der Wanderschaft, resy,
die Wanderungspflicht der die Ansäßigmachung als Husschmiede
beabsichtenden Individuen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Dem Schmiedgesellen N., welcher die Vollführung der
vorschriftsmäßigen Wanderschaft bisher ohne allen legalen Grund
verabsäumte, kann die nachgesuchte Dispensation von der noch
fehlenden Wanderzeit in Ermangelung der durch die Vollzugs-
weisung vom 24. Juni 1835 hiefür vorgezeichneten Prämissen
nicht ertheilt werden.
Die k. Regierung hat hienach das weiter Geeignete zu
verfügen und empfängt zu dem Ende die mit Bericht vom
4. Februar l. Is. vorgelegten Akten zurück.
Hiebei wird der k. Negierung Nachstehendes bemerkt:
Der §. 24 der allerhöchsten Verordnung vom 1. Februar 1810,
das Veterinärwesen und die Errichtung einer Central-Veterinär=
schule betreffend, dann die allerhöchste Verordnung vom —. Juni 1816,
das von den Beschlagschmieden an mehreren Orten noch übliche
Meisterstück betreffend, sprechen keine Ausnahme der bloß als
Hufbeschlagschmiede die Ansässigmachung beabsichtlgenden Indi-
viduen von den bestehenden Wanderschafts-Vorschriften aus.
Vielmehr ist durch dieselben bloß ausgesprochen, daß die von
einem Beschlagschmiede im Unterrichte an der Veterinärschule
zugebrachte Zeit in die üblichen Wanderjahre eingerechnet wer-
den dürfe.