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grabene Aaß ein großes Gestank gebe, daß von den Dorfsleuten
die Gräben und Löcher mit Koth dergestalt wohl eingefüllet
und überschüttet, damit größeres Unheil verhütet werde, darob
ihr auch mit sonderbaren Eifer zu halten, und gegen den fahr-
läßigen Beamten mit ernstlichen und empfindlichen Einsehen zu
verfahren habt. Sind ench anbei mit Gnaden.
München, den 14. September Anno 1669.
M. G. S. v. J. 1788. Bod. IV. Nr. 20. S. 555.
S. 246.
Churfürstlich allerhöchste Verordnung vom 16. September 1794, die
Excessen der Wasenmeister mit den Häuten des Viehes betr.
M. J. Ch.
Seine Churfürstliche Durchlaucht 2c 2c., haben die
mehrfältig zwischen den Unterthanen und den Wasenmeistern
wegen den Häuten des gefallenen Viehes, so andern obwaltenden
Strittigkeiten, und dießfalls häufig eingekommenen Beschwerden
mildest erwogen.
Um nun eines Theils die Unterthanen gegen die bisherigen
Mißbräuche und Bedrückungen der Wasenmeister in ihren na-
türlichen Eigenthumsrechten ferner nicht mehr bekränken oder
übervortheilen, sohin diese in die gebührenden Schranken ihres
rechtmäßigen Verdienstes einweisen und andern Theils auch gegen
die durch die Häute des von ansteckenden Krankheiten gefallenen
Viehes entstehen könnenden gefährlichen Folgen die polizeimäßige
Vorkehr treffen zu lassen; so verordnen und befehlen Höchstdie-
selben so gnädigst, als ernstgemessenst, daß
Erstens: Von nun an in allen Fällen die Häute nimmer-
mehr den Wasenmeistern gebühren, sondern den Vieheigenthümern
gegen den gewöhnlichen, und keineswegs zu erhöhenden Ab-
ziehungslohn zurückgestellt werden sollen; es sei dann, daß das
Vieh durch eine gefährliche Seuche dahin gerafft worden, sohin
eine allenfallsige Verscharrung mit Haut und Harr, wie weiter
hinnach vorkommen wird, nothwendig würde.
Zweitens: Gleichwie also in Zukunft bei allen einzelnen
Umständen und den vier Hauptmängeln der Pferde, resp. des
Hornviehes, welche bei erstern in ritzig, räudig und herzschlachtig,
bei den letztern aber in der sogenannten venerischen, resp. Fran-