Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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zosenkrankheit bestehen, die Häute ohne weiters den Unterthanen 
zurückgegeben werden müssen: so ist entgegen bei sich bezeugen- 
den Seuchen folgender Unterschied zu machen und zu beobachten: 
Ist nämlich die Seuche so pestartig und ansteckend, wie z. B. 
der gelbe Schelm, oder Milzbrand, daß die Thiere gleich nach 
einigen Stunden, oder auch plötzlich umfallen, oder daß sich 
Beulen zeigen, so muß die Haut als ganz unbrauchbar zer- 
schnitten und acht Schuhe tief, nach schon vorhandenen Anwei- 
sungen, vergraben werden; wenn aber das gefallene Vieh schon 
7, 8 bis 10 Tage damit behaftet gewesen, ohne daß sich ohn- 
erachtet dessen eine Beule oder Geschwulst an der Haut bezeugt, 
oder wenn überhaupt derlei Seuche nicht so gefährlich und an- 
steckend anzusehen ist; so soll der Wasenmeister in derlei Fällen 
gehalten sein, die Häute abzuziehen, zu bezeichnen, solche etliche 
Tage in Kalkwasser abzubeitzen, sodann getrockneter dem Eigen- 
thümer, wann dieser jenem die Häute nicht freiwillig verkäuflich 
überlassen will, zurückzugeben; wogegen aber der Eigenthümer 
dem Wasenmeister für dessen besondere Mühe und Kosten, denen 
dabei zu befürchtende eigne Gefahr das doppelte des sonst ge- 
wöhnlichen Ausziehungslohns zu bezahlen hat. 
Drittens: Bleibt dem Unterthan allzeit frei, seine soge- 
nannten Häuter oder Pferde, welche Alters, Estropirung oder 
anderer Gebrechlichkeiten halber des Futters nicht mehr werth 
sind, zu verkaufen, wo er will, ohne sich, wie bisher, von dem 
Distriktsabvecker bannen und das Vieh um eine geringere Kaufs- 
summe gleichsam abdringen zu lassen. 
Viertens: Da auch die Wasenmeister die Häute der in 
ihrem Wasendistrikte gefallenen fremden, oder zu einem anderen 
Gerichte gehörigen Unterthanspferde und Viehes sich anzumaßen 
pflegen, und hierin sogar durch Attestaten unterstützet werden 
wollen: so wird auch dieser Unfug ein für allemal nachdrucksamst 
abgeschafft, und befohlen, daß eine solche Haut unverweigerlich 
gegen den herkömmlichen Abziehungslohn dem Eigenthümer (mag 
derselbe wo immer her sein) zugestellt werden soll. 
Fünftens. Um jedoch den Wasenmeistern als einer Gat- 
tung meist bedürftiger Leute eine andere Hilfe und Unterstützung 
für den Entgang ihrer bisher aus Mißbrauch und gegen alle 
Billigkeit bezohenen Häute angedeihen zu lassen: so genehmigen 
Seine Churfürstliche Durchlaucht gnädigst, daß denselben ein so
	        
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