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zosenkrankheit bestehen, die Häute ohne weiters den Unterthanen
zurückgegeben werden müssen: so ist entgegen bei sich bezeugen-
den Seuchen folgender Unterschied zu machen und zu beobachten:
Ist nämlich die Seuche so pestartig und ansteckend, wie z. B.
der gelbe Schelm, oder Milzbrand, daß die Thiere gleich nach
einigen Stunden, oder auch plötzlich umfallen, oder daß sich
Beulen zeigen, so muß die Haut als ganz unbrauchbar zer-
schnitten und acht Schuhe tief, nach schon vorhandenen Anwei-
sungen, vergraben werden; wenn aber das gefallene Vieh schon
7, 8 bis 10 Tage damit behaftet gewesen, ohne daß sich ohn-
erachtet dessen eine Beule oder Geschwulst an der Haut bezeugt,
oder wenn überhaupt derlei Seuche nicht so gefährlich und an-
steckend anzusehen ist; so soll der Wasenmeister in derlei Fällen
gehalten sein, die Häute abzuziehen, zu bezeichnen, solche etliche
Tage in Kalkwasser abzubeitzen, sodann getrockneter dem Eigen-
thümer, wann dieser jenem die Häute nicht freiwillig verkäuflich
überlassen will, zurückzugeben; wogegen aber der Eigenthümer
dem Wasenmeister für dessen besondere Mühe und Kosten, denen
dabei zu befürchtende eigne Gefahr das doppelte des sonst ge-
wöhnlichen Ausziehungslohns zu bezahlen hat.
Drittens: Bleibt dem Unterthan allzeit frei, seine soge-
nannten Häuter oder Pferde, welche Alters, Estropirung oder
anderer Gebrechlichkeiten halber des Futters nicht mehr werth
sind, zu verkaufen, wo er will, ohne sich, wie bisher, von dem
Distriktsabvecker bannen und das Vieh um eine geringere Kaufs-
summe gleichsam abdringen zu lassen.
Viertens: Da auch die Wasenmeister die Häute der in
ihrem Wasendistrikte gefallenen fremden, oder zu einem anderen
Gerichte gehörigen Unterthanspferde und Viehes sich anzumaßen
pflegen, und hierin sogar durch Attestaten unterstützet werden
wollen: so wird auch dieser Unfug ein für allemal nachdrucksamst
abgeschafft, und befohlen, daß eine solche Haut unverweigerlich
gegen den herkömmlichen Abziehungslohn dem Eigenthümer (mag
derselbe wo immer her sein) zugestellt werden soll.
Fünftens. Um jedoch den Wasenmeistern als einer Gat-
tung meist bedürftiger Leute eine andere Hilfe und Unterstützung
für den Entgang ihrer bisher aus Mißbrauch und gegen alle
Billigkeit bezohenen Häute angedeihen zu lassen: so genehmigen
Seine Churfürstliche Durchlaucht gnädigst, daß denselben ein so