Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

481 
anderer verhältnißmäßiger Gemeindsödgrund in dem Orte ihrer 
Wohnung oder ihres Wasenbezirkes nach Thunlichkeit zur Cultur 
überlassen werde, und dergleichen Grund immer bei der Wasen- 
statt und Dienst verbleiben soll. 
Höchstgedacht Seine Churfürstl. Durchlaucht versehen sich 
des schuldigsten Vollzugs und wollen, daß die Unterthanen von 
ihren betreffenden Gerichtsstellen wider derlei von den Wasen- 
meistern noch ferners etwa beschehenen Anmassungen thätigst 
und ohne mindeste Weitläuftigkeit gehandhabt werden sollen; 
weßwegen auch diese Churfürstl. Höchste Verordnung aller Orten 
kund zu machen und öffentlich anzuschlagen ist. 
Gegeben in der Churfürstlichen Haupt= und Residenzstadt 
München, den 16. September 1794. 
M. G. S. vom J. 1797. Bd. V. Nr. 125. S. 303. 
S. 247. 
Verordnung vom 31. Oktober 1796, die Vergrabung des gefallenen 
Viehes betr. 
Seine Churfürstliche Durchlaucht ist höchst mißfälligst zu 
vernehmen gekommen, daß unerachtet der bereits schon bestehen- 
den gnädigsten Verordnung, daß das an der Seuche gefallene 
oder auch als krank geschlagene Hornvieh an entfernte, mit 
Zäunen und tiefen Gräben versicherte Plätze 8 Schuhe tief 
vergraben werden solle, das gefallene oder geschlachtete Hornvieh 
doch vielfältig entweder gar nicht — oder von den Unterthanen, 
ihren Knechten, oder Tagwerkern bei häufig gefallenem Vieh nur 
1 bis 2 Schuhe tief, und öfters entweder in der Nähe der 
Häuser, oder gar auf Wirthsplätze, in Waldungen oder Aecker 
vergraben werde. 
Höchstdieselbe befehlen daher 1mo, daß das Mandat vom 
9. Juni abhin Tit. 2. Art. 4. lit. A. in Betreff der gehörigen 
Vergrabung des an der Seuche gefallenenen oder geschlachteten 
Hornviehes um so gewisser befolget, alle die Plätze aber, wo 
derlei Vieh nur seicht vergraben liegt, mit Kalk überschüttet und 
sodann mit Erde überführt werden sollen, als die Führer jeder 
Ortschaft künftighin darum zu haften haben und bei jedem er- 
weislichen Falle, der vernachläßigt oder nicht gehörig vollzogenen 
Vergrabung oberwähnten Hornviehes mit einer unnachläßigen 
Med.“Verordn. 31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.