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anderer verhältnißmäßiger Gemeindsödgrund in dem Orte ihrer
Wohnung oder ihres Wasenbezirkes nach Thunlichkeit zur Cultur
überlassen werde, und dergleichen Grund immer bei der Wasen-
statt und Dienst verbleiben soll.
Höchstgedacht Seine Churfürstl. Durchlaucht versehen sich
des schuldigsten Vollzugs und wollen, daß die Unterthanen von
ihren betreffenden Gerichtsstellen wider derlei von den Wasen-
meistern noch ferners etwa beschehenen Anmassungen thätigst
und ohne mindeste Weitläuftigkeit gehandhabt werden sollen;
weßwegen auch diese Churfürstl. Höchste Verordnung aller Orten
kund zu machen und öffentlich anzuschlagen ist.
Gegeben in der Churfürstlichen Haupt= und Residenzstadt
München, den 16. September 1794.
M. G. S. vom J. 1797. Bd. V. Nr. 125. S. 303.
S. 247.
Verordnung vom 31. Oktober 1796, die Vergrabung des gefallenen
Viehes betr.
Seine Churfürstliche Durchlaucht ist höchst mißfälligst zu
vernehmen gekommen, daß unerachtet der bereits schon bestehen-
den gnädigsten Verordnung, daß das an der Seuche gefallene
oder auch als krank geschlagene Hornvieh an entfernte, mit
Zäunen und tiefen Gräben versicherte Plätze 8 Schuhe tief
vergraben werden solle, das gefallene oder geschlachtete Hornvieh
doch vielfältig entweder gar nicht — oder von den Unterthanen,
ihren Knechten, oder Tagwerkern bei häufig gefallenem Vieh nur
1 bis 2 Schuhe tief, und öfters entweder in der Nähe der
Häuser, oder gar auf Wirthsplätze, in Waldungen oder Aecker
vergraben werde.
Höchstdieselbe befehlen daher 1mo, daß das Mandat vom
9. Juni abhin Tit. 2. Art. 4. lit. A. in Betreff der gehörigen
Vergrabung des an der Seuche gefallenenen oder geschlachteten
Hornviehes um so gewisser befolget, alle die Plätze aber, wo
derlei Vieh nur seicht vergraben liegt, mit Kalk überschüttet und
sodann mit Erde überführt werden sollen, als die Führer jeder
Ortschaft künftighin darum zu haften haben und bei jedem er-
weislichen Falle, der vernachläßigt oder nicht gehörig vollzogenen
Vergrabung oberwähnten Hornviehes mit einer unnachläßigen
Med.“Verordn. 31