Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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4) die Analogie der Altbayerischen Verordnungen für die Ueber- 
einstimmung der Fallmeisterbezirke mit den Landgerichts- 
grenzen spricht, 
5) der Verlust bei Trennung der Ortschaft Ikelheim von der 
Wasenmeisterei Boxau nur sehr gering für den Wasen- 
meister sein kann, 
so soll auf den Grund einer auf die Lebensdauer dieses Wasen- 
meisters zu verabreichenden mäßigen Entschädigung ein güt- 
liches Abkommen über die von der Gemeinde Ikelheim gewünschte 
Trennung alsbald eingeleitet werden, welche zu veranstalten die 
Regierung hiemit beauftragt wird. 
München den 3. März. 1826. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Rezatkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 7916. §. 250. 
Ministerial-Entschließung vom 20. Juli 1829, die Besorgung des 
Viehfalles betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Aus den von den Königlichen Kreisregierungen über die 
Besorgung des Viehfalles erstatteten Berichten ist ersehen worden, 
daß das hiebei bestehende Verfahren nicht überall den an eine 
geordnete Polizeiverwaltung zu machenden Anforderungen ent- 
spreche. 
Es wird daher verfügt, wie folgt: 
1) Für den Amtsbezirk einer jeden Distriktspolizeibehörde ist 
wenigstens ein gehörig befähigter Wasenmeister aufzu- 
stellen, der die Wegräumung des gefallenen Viehes und 
die sonstigen damit verbundenen Verrichtungen ausschließ- 
lich zu besorgen hat, und zugleich von der Polizeibehörde 
zu dem Vollzuge der Sicherheitsanordnungen gegen wü- 
thende Hunde u. dgl. zu verwenden ist. 
2) Die Besorgung des Falles durch Schäfer oder andere 
Viehhirten, oder durch den Eigenthümer selbst ist unter 
keiner Voraussetzung künftighin zu gestatten. 
3) Bei der Bildung der Wasenmeisterbezirke ist nicht nur 
auf das Bedürfniß schneller Besorgung des Falles, son-
	        
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