484
4) die Analogie der Altbayerischen Verordnungen für die Ueber-
einstimmung der Fallmeisterbezirke mit den Landgerichts-
grenzen spricht,
5) der Verlust bei Trennung der Ortschaft Ikelheim von der
Wasenmeisterei Boxau nur sehr gering für den Wasen-
meister sein kann,
so soll auf den Grund einer auf die Lebensdauer dieses Wasen-
meisters zu verabreichenden mäßigen Entschädigung ein güt-
liches Abkommen über die von der Gemeinde Ikelheim gewünschte
Trennung alsbald eingeleitet werden, welche zu veranstalten die
Regierung hiemit beauftragt wird.
München den 3. März. 1826.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Rezatkreises, K. d. J., also ergangen.
Nr. 7916. §. 250.
Ministerial-Entschließung vom 20. Juli 1829, die Besorgung des
Viehfalles betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Aus den von den Königlichen Kreisregierungen über die
Besorgung des Viehfalles erstatteten Berichten ist ersehen worden,
daß das hiebei bestehende Verfahren nicht überall den an eine
geordnete Polizeiverwaltung zu machenden Anforderungen ent-
spreche.
Es wird daher verfügt, wie folgt:
1) Für den Amtsbezirk einer jeden Distriktspolizeibehörde ist
wenigstens ein gehörig befähigter Wasenmeister aufzu-
stellen, der die Wegräumung des gefallenen Viehes und
die sonstigen damit verbundenen Verrichtungen ausschließ-
lich zu besorgen hat, und zugleich von der Polizeibehörde
zu dem Vollzuge der Sicherheitsanordnungen gegen wü-
thende Hunde u. dgl. zu verwenden ist.
2) Die Besorgung des Falles durch Schäfer oder andere
Viehhirten, oder durch den Eigenthümer selbst ist unter
keiner Voraussetzung künftighin zu gestatten.
3) Bei der Bildung der Wasenmeisterbezirke ist nicht nur
auf das Bedürfniß schneller Besorgung des Falles, son-