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dern auch auf die Begrenzung der Polizeidistrikte Rücksicht
zu nehmen, damit nicht durch die Ausdehnung eines ein-
zelnen Bezirkes über Ortschaften verschiedener Amtssprengel
die erforderliche Aufsicht getheilt und erschwert werde.
4) Wenn an einzelnen Orten der Wasenmeisterei die Eigen-
schaft eines realen Gewerbsrechtes nach näherer Unter-
suchung zuzuerkennen ist, so sind hinsichtlich der Ueber-
tragung sowohl, als der Ausübung die Bestimmungen des
Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825 Art. 4 Ziff. 2
und 3 zu beobachten.
5) Jedem bereits aufgestellten oder noch aufzustellenden Wasen-
meister ist von der vorgesetzten Polizeibehörde eine ange-
messene Instruktion zu ertheilen, und darin nicht nur der
Umfang der Dienstobliegenheiten genau zu bezeichnen, son-
dern auch der Betrag der für die einzelnen Verrichtungen
zu entrichtenden Gebühren festzusetzen. Die Polizeibehör-=
den haben auf die pünktliche Beobachtung der ertheilten
Instruktionen zu wachen, und die betheiligten Gemeinden
von dem Inhalte in Kenntniß zu setzen.
6) Der Besorgung des Falles durch einen im Auslande woh-
nenden Wasenmeister ist nicht Statt zu geben.
Die Königliche Regierung hat hiernach das Geeignete zu
verfügen.
München, den 20. Juli 1829.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., diesseits des Rheins,
also ergangen.
Nr. 1899. S. 251.
Ministerial-Entschließung vom 7. März 1830, die Vorstellung der
Gemeinde zu Allesheim und Consorten im Herrschaftsgerichtsbezirke
Ellingen, wegen Besorgung des Viebfalles betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die Königliche Regierung des Rezatkreises, Kammer des
Innern, hat in Gemäßheit der Entschließung vom 20. Juli v.
Is.“), die Besorgung des Viehfalles betr., die Gemeinde zu
*) Vorstehende Entschließung.