Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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dern auch auf die Begrenzung der Polizeidistrikte Rücksicht 
zu nehmen, damit nicht durch die Ausdehnung eines ein- 
zelnen Bezirkes über Ortschaften verschiedener Amtssprengel 
die erforderliche Aufsicht getheilt und erschwert werde. 
4) Wenn an einzelnen Orten der Wasenmeisterei die Eigen- 
schaft eines realen Gewerbsrechtes nach näherer Unter- 
suchung zuzuerkennen ist, so sind hinsichtlich der Ueber- 
tragung sowohl, als der Ausübung die Bestimmungen des 
Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825 Art. 4 Ziff. 2 
und 3 zu beobachten. 
5) Jedem bereits aufgestellten oder noch aufzustellenden Wasen- 
meister ist von der vorgesetzten Polizeibehörde eine ange- 
messene Instruktion zu ertheilen, und darin nicht nur der 
Umfang der Dienstobliegenheiten genau zu bezeichnen, son- 
dern auch der Betrag der für die einzelnen Verrichtungen 
zu entrichtenden Gebühren festzusetzen. Die Polizeibehör-= 
den haben auf die pünktliche Beobachtung der ertheilten 
Instruktionen zu wachen, und die betheiligten Gemeinden 
von dem Inhalte in Kenntniß zu setzen. 
6) Der Besorgung des Falles durch einen im Auslande woh- 
nenden Wasenmeister ist nicht Statt zu geben. 
Die Königliche Regierung hat hiernach das Geeignete zu 
verfügen. 
München, den 20. Juli 1829. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., diesseits des Rheins, 
also ergangen. 
Nr. 1899. S. 251. 
Ministerial-Entschließung vom 7. März 1830, die Vorstellung der 
Gemeinde zu Allesheim und Consorten im Herrschaftsgerichtsbezirke 
Ellingen, wegen Besorgung des Viebfalles betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die Königliche Regierung des Rezatkreises, Kammer des 
Innern, hat in Gemäßheit der Entschließung vom 20. Juli v. 
Is.“), die Besorgung des Viehfalles betr., die Gemeinde zu 
*) Vorstehende Entschließung.
	        
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