Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 11,681. 6. 234. 
Ministerial-Entschließung vom 10. Juni 1836, die Beschwerde des 
Magistrats und Armenpflegschaftsrathes der Stadt Mindelheim, wegen 
Besetzung der Wasenmeisterei daselbst betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Der Königlichen Regierung des Oberdonaukreises, Kammer 
des Innern, werden anliegend die mit Bericht vom 3. v. Mts. 
im bezeichneten Betreffe vorgelegten Akten mit dem Auftrage 
zurückgesendet, den Beschwerdeführern eröffnen zu lassen, daß, 
da Wasenmeistereien im Allgemeinen als Gewerbe zu betrachten 
sind, und, falls die Wasenmeisterei zu Mindelheim dem verstor- 
benen Michael Reiser nach Art eines Dienstes verliehen wor- 
den, diese Verleihung nunmehr in Beziehung auf dessen Wittwe 
gleich einer Concession zu beurtheilen ist; das unterfertigte Staats- 
ministerium im Hinblicke auf das Gewerbsgesetz von 1825 Art. 10 
Ziff. 2 Abf. 3 keinen Grund gefunden habe, dem vorliegenden 
Beschwerdegesuch irgend eine Folge zu geben. 
München, den 10. Juni 1836. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 9,971. S. 255. 
Ministerial-Entschließung vom 31. August 1836, Verwendung des 
Pferdefleisches zur Fütterung und Mästung der Schweine, sodann 
die Abdeckereien betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Das Generalcomité des landwirthschaftlichen Vereins hat 
mehrfältig und namentlich wieder in dem II. Hefte seines Cen- 
tralblattes vom Monate Februar d. Is. Seite 95 u. ff. die 
Landwirthe darauf aufmerksam gemacht, daß den Schweinen 
eine zum Theil aus Vegetabilien, zum Theil aus animalischen 
Stoffen bestehende Nahrung ganz besonders zusage, denselben 
in jeder Beziehung sehr zuträglich sei, und zufolge der hierüber 
im Großen angestellten Versuche, namentlich das Pferdefleisch, 
mit entschiedenem Vortheile hiezu verwendet werden könne. 
Im Hinblicke auf diese Thatsachen und in Erledigung ge- 
stellter Anfragen, wird hiemit bemerkt, was folgt:
	        
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