Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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§. 2. Zur zweckmäßigen Besorgung des gefallenen Viehes 
muß die Wasenstätte von Wohnungen, Landstraßen und viel- 
besuchten Wegen abgelegen, durch zweckmäßige Einfriedung gegen 
den Zutritt von Menschen und Thieren gesichert, und die Fall- 
hütte von dem Wohngebäude gehörig entfernt sich befinden. 
Zugleich hat jeder Wasenmeister zur Verwahrung wuthver- 
dächtiger Hunde eigene und sichere Hundezwinger, und für 
Hausthiere größerer Gattung einen Contumaz-Stall — wo 
solche nicht schon vorhanden — zu errichten und stets im guten 
und brauchbaren Zustande zu unterhalten. 
§. 3. Ein, auf den Wasen gehöriges, gefallenes Vieh hat 
der Eigenthümer dem Wasenmeister innerhalb 12 bis 18 Stun- 
den (während einer Seuche binnen 6 Stunden) bei Strafe zur 
Anzeige zu bringen. Der Wasenmeister ist sodann verbunden, 
dasselbe unverzüglich abzuholen, nach §. 1 gegebener Vorschrift 
auf die Wasenstätte zu bringen, und dort, wenn keine ärztliche 
oder thierärzliche Untersuchung geboten sein sollte, nach stattge- 
habter Ablederung und Entfernung der zu technischen oder öko- 
nomischen Zwecken verwendbaren Bestandtheile, als Haare, 
Hörner, Knochen, Sehnen, Hufe und Klauen, dann des Fettes 
sogleich fünf Schuh (mit ansteckenden Krankheiten behaftete 
Stücke acht Schuh) tief zu vergraben, so, daß die Wasenstätte stets 
gehörig aufgeräumt und reinlich gehalten erscheint. 
§. 4. Das Trocknen der Haare, Häute, Knochen 2c. 2c. 
und die Zubereitung dieser und anderer, zum technischen Ge- 
brauche bestimmter, Theile darf nur auf der Wasenstätte statt- 
finden. Das zum Wasen bestimmte Fleisch gefallener Thiere 
darf aber weder zum Futter für Hunde, noch zum Mästen der 
Schweine verwendet werden, und ist solches, gleich der Zube- 
bereitung und dem Verkaufe desselben für Menschen, strengstens 
verboten. 
§. 5. Schöpft ein Wasenmeister Verdacht, daß ein gefal- 
lenes Stück Vieh einer ansteckenden, oder Seuchen-Krankheit 
erlegen ist, so hat er unverzüglich dem Gerichtsarzte (in dessen 
Abwesenheit dem Thierarzte) hievon Anzeige zu erstatten, das 
gefallene verdächtige Thier aber inzwischen, bis zum Eintreffen 
des Thierarztes, oder einer Amtscommission, welche nach statt- 
gehabter Section bestimmen wird, wie und wohin dasselbe ver- 
graben werden soll, an einem abgelegenen, von Menschen und
	        
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