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§. 2. Zur zweckmäßigen Besorgung des gefallenen Viehes
muß die Wasenstätte von Wohnungen, Landstraßen und viel-
besuchten Wegen abgelegen, durch zweckmäßige Einfriedung gegen
den Zutritt von Menschen und Thieren gesichert, und die Fall-
hütte von dem Wohngebäude gehörig entfernt sich befinden.
Zugleich hat jeder Wasenmeister zur Verwahrung wuthver-
dächtiger Hunde eigene und sichere Hundezwinger, und für
Hausthiere größerer Gattung einen Contumaz-Stall — wo
solche nicht schon vorhanden — zu errichten und stets im guten
und brauchbaren Zustande zu unterhalten.
§. 3. Ein, auf den Wasen gehöriges, gefallenes Vieh hat
der Eigenthümer dem Wasenmeister innerhalb 12 bis 18 Stun-
den (während einer Seuche binnen 6 Stunden) bei Strafe zur
Anzeige zu bringen. Der Wasenmeister ist sodann verbunden,
dasselbe unverzüglich abzuholen, nach §. 1 gegebener Vorschrift
auf die Wasenstätte zu bringen, und dort, wenn keine ärztliche
oder thierärzliche Untersuchung geboten sein sollte, nach stattge-
habter Ablederung und Entfernung der zu technischen oder öko-
nomischen Zwecken verwendbaren Bestandtheile, als Haare,
Hörner, Knochen, Sehnen, Hufe und Klauen, dann des Fettes
sogleich fünf Schuh (mit ansteckenden Krankheiten behaftete
Stücke acht Schuh) tief zu vergraben, so, daß die Wasenstätte stets
gehörig aufgeräumt und reinlich gehalten erscheint.
§. 4. Das Trocknen der Haare, Häute, Knochen 2c. 2c.
und die Zubereitung dieser und anderer, zum technischen Ge-
brauche bestimmter, Theile darf nur auf der Wasenstätte statt-
finden. Das zum Wasen bestimmte Fleisch gefallener Thiere
darf aber weder zum Futter für Hunde, noch zum Mästen der
Schweine verwendet werden, und ist solches, gleich der Zube-
bereitung und dem Verkaufe desselben für Menschen, strengstens
verboten.
§. 5. Schöpft ein Wasenmeister Verdacht, daß ein gefal-
lenes Stück Vieh einer ansteckenden, oder Seuchen-Krankheit
erlegen ist, so hat er unverzüglich dem Gerichtsarzte (in dessen
Abwesenheit dem Thierarzte) hievon Anzeige zu erstatten, das
gefallene verdächtige Thier aber inzwischen, bis zum Eintreffen
des Thierarztes, oder einer Amtscommission, welche nach statt-
gehabter Section bestimmen wird, wie und wohin dasselbe ver-
graben werden soll, an einem abgelegenen, von Menschen und