513
Dasselbe hat hiebei die Aufgabe, nach erfolgter sorgfältiger
Musterung seines gegenwärtigen Bestandes einen, dem gegebenen
Züchtungszwecke (§. 1) vollständig entsprechenden Schlag von
Pferden zu erzielen und dahin zu wirken, daß seinerzeit im Wege
der Inzucht sowie mit Benützung der übrigen obenbezeichneten
Beförderungsmittel eine constante Pferderace im Lande dauernd
begründet werde.
8. 5.
Zur Erleichterung der Aufsicht und Ueberwachung ist das
allgemeine Landgestüt an geeigneten Orten aufzustellen, von wo
aus die Beschälhengste an die einzelnen Beschälstationen ent-
sendet werden.
Die bestehenden Beschälstationen sollen übrigens nach Maß-
gabe des Bedürfnisses und der Mittel allmählig vermehrt und
beziehungsweise weiter ausgedehnt werden.
S. 6.
Der allgemeinen Landgestüts-Anstalt werden zur Bestrei-
tung ihrer sämmtlichen Bedürfnisse nachstehende Deckungsmittel
zugewiesen:
1) der durch das Budget jeder Finanzperiode festzusetzende
Zuschuß aus der Staatscassa,
2) die Erträgnisse des einverleibten Stammgestütes,
3) der Ertrag der Sprunggelder,
4) die etwaigen Einnahmen aus der Beschäftigung der Be-
schäler außer der Sprungzeit,
5) der Erlös aus dem Verkaufe unbrauchbar gewordener Be-
schälhengste und Geräthschaften des Landgestütes,
6) ein jährlicher in Heu und Stroh, nach dem Anschlage von
48 kr. für den Zentner Heu und von 50 kr. für den
Zentner Stroh zu leistender Zuschuß im Gesammtbetrage
von 4500 fl. aus den Erträgnissen der Militärfohlenhöfe.
Außerdem werden dem Stammgestüte auf den Militär-
Fohlenhöfen die benöthigten Gebäude und sonstigen Räume, dann
die freie Weide unentgeltlich zur Verfügung gestellt, und ebenso
das erforderliche Grünfutter unentgeltlich abgegeben.
Der bei dem Stammgestüte erzielte Dünger wird an die
Militärfohlenhöfe als Vergütung für die von letzteren zu tra-
gende Unterhaltung der Gebäude überlassen.
Med.-Verordn. 33