Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Dasselbe hat hiebei die Aufgabe, nach erfolgter sorgfältiger 
Musterung seines gegenwärtigen Bestandes einen, dem gegebenen 
Züchtungszwecke (§. 1) vollständig entsprechenden Schlag von 
Pferden zu erzielen und dahin zu wirken, daß seinerzeit im Wege 
der Inzucht sowie mit Benützung der übrigen obenbezeichneten 
Beförderungsmittel eine constante Pferderace im Lande dauernd 
begründet werde. 
8. 5. 
Zur Erleichterung der Aufsicht und Ueberwachung ist das 
allgemeine Landgestüt an geeigneten Orten aufzustellen, von wo 
aus die Beschälhengste an die einzelnen Beschälstationen ent- 
sendet werden. 
Die bestehenden Beschälstationen sollen übrigens nach Maß- 
gabe des Bedürfnisses und der Mittel allmählig vermehrt und 
beziehungsweise weiter ausgedehnt werden. 
S. 6. 
Der allgemeinen Landgestüts-Anstalt werden zur Bestrei- 
tung ihrer sämmtlichen Bedürfnisse nachstehende Deckungsmittel 
zugewiesen: 
1) der durch das Budget jeder Finanzperiode festzusetzende 
Zuschuß aus der Staatscassa, 
2) die Erträgnisse des einverleibten Stammgestütes, 
3) der Ertrag der Sprunggelder, 
4) die etwaigen Einnahmen aus der Beschäftigung der Be- 
schäler außer der Sprungzeit, 
5) der Erlös aus dem Verkaufe unbrauchbar gewordener Be- 
schälhengste und Geräthschaften des Landgestütes, 
6) ein jährlicher in Heu und Stroh, nach dem Anschlage von 
48 kr. für den Zentner Heu und von 50 kr. für den 
Zentner Stroh zu leistender Zuschuß im Gesammtbetrage 
von 4500 fl. aus den Erträgnissen der Militärfohlenhöfe. 
Außerdem werden dem Stammgestüte auf den Militär- 
Fohlenhöfen die benöthigten Gebäude und sonstigen Räume, dann 
die freie Weide unentgeltlich zur Verfügung gestellt, und ebenso 
das erforderliche Grünfutter unentgeltlich abgegeben. 
Der bei dem Stammgestüte erzielte Dünger wird an die 
Militärfohlenhöfe als Vergütung für die von letzteren zu tra- 
gende Unterhaltung der Gebäude überlassen. 
Med.-Verordn. 33
	        
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