Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Die Landgestüts-Verwaltung bestimmt jährlich die Bildung 
der Bezirke und die Orte, an welchen in jedem Bezirke die 
Preisevertheilung stattfinden soll. 
Sie hat durch Benehmen mit den einschlägigen Kreisregie- 
rungen die allgemeine Bekanntmachung der desfalls getroffenen 
Anordnungen zu veranlassen. 
Die Vertheilung der Preise wird alljährlich in den Mo- 
naten August und September von dem Vorstande der Landge- 
stüts-Verwaltung mit angemessener Feierlichkeit öffentlich vor- 
genommen. 
§. 18. 
Die Gesammtsumme, welche etatsmäßig auf Preise ver- 
wendet werden kann, wird auf die einzelnen Bezirke mit Rück- 
sicht auf deren Umfang und auf den Stand der Zucht in den- 
selben repartirt und von der Verwaltung für jeden Bezirk eine 
Maximalsumme festgestellt, welche in demselben vertheilt wer- 
den kann. 
Die Preise für ein Pferd dürfen nicht mehr als 20 und 
nicht weniger als 10 bayerische Thaler betragen. 
Zu jedem Preise wird eine Fahne gegeben. Das preis- 
würdige Pferd erhält dabei das Brandzeichen des Landgestüts 
auf den Hinterschenkel. 
Die Namen der Preisträger werden, unter Bezeichnung 
der betreffenden Pferde durch das Kreisintelligenzblatt öffentlich 
bekannt gemacht. 
§. 19. 
Preise werden nur für Stuten ausgesetzt, welche 
1) von einem Landgestütsbeschäler und einer approbirten 
Stute abstammen, was entweder durch Vorzeigung des 
Approbationsscheines oder durch ein besonderes amtliches 
Zeugniß nachzuweisen ist; 
2) das dritte Lebensjahr vollständig zurückgelegt und das sie- 
bente Lebensjahr noch nicht überschritten haben. 
Stuten vom vollendeten 5. bis zum 7. Jahre einschließlich 
haben nur dann auf Preise Anspruch, wenn sie Mutterstuten 
sind und nicht nur das Fohlen bei sich haben, sondern auch er- 
weislich von einem Landgestütsbeschäler wieder belegt sind. 
Von der Beibringung des Fohlens wird nur dann Um- 
gang genommen, wenn durch Zeugniß der Gemeinde triftige
	        
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