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Wo diese Eigenschaften fehlen, ist das Schiedsgericht nicht
berechtigt, überhaupt Preise zu gewähren.
Dagegen ist demselben gestattet, solchen Pferdezüchtern einen
Preis zuzuerkennen, welche sich durch besonderen Fleiß und durch
Ausdauer in der Zucht auszeichnen, insbesondere von einer und
derselben approbirten Stute schon mehrere Fohlen gezogen haben,
wenn auch die vorgeführte Stute selbst nicht mehr als preis-
würdig erscheint.
Ein solcher Preis darf die Summe von 10 baherischen
Thalern nicht übersteigen.
8. 23.
Bei Ausstellung der Zeugnisse zur Begründung der An—
sprüche auf Preise haben die zuständigen Behörden mit pflicht-
mäßiger Vorschrift und Gewissenhaftigkeit zu verfahren.
Jede Bestätigung einer unrichtigen Thatsache in solchen
Zeugnissen hat die Haftung des ausstellenden Beamten für allen
Schaden, welcher den Betheiligten hieraus zugeht, zur Folge,
vorbehaltlich der etwa sonst noch verwirkten Einschreitungen.
Um formellen Mißgriffen hierin zu begegnen, sind geeignete
Formulare bei den Behörden, in deren Bezirk Beschälstationen
bestehen, zu hinterlegen.
§. 24.
Die beigebrachten Zeugnisse werden einer strengen Prüfung
unterstellt, und sind, wenn sie die erhobenen Ansprüche hinrei-
chend begründen und die Ertheilung eines Preises zur Folge
haben, dem Protokolle beizufügen, welches über die Preisever-
theilung abzuhalten ist und die Resultate derselben bestimmt und
genau darzustellen hat.
Dieses Protokoll sammt den Originalzeugnissen übernimmt
die Landgestütsverwaltung; ein Duplikat desselben ist in der Re-
gistratur der einschlägigen Distriktspolizeibehörde aufzubewahren.
V. Abschnitt.
Verwaltung des Landgestüts.
8. 25.
Die oberste Leitung des allgemeinen Landgestüts bleibt
Unserem Staatsministerium des Handels und der öffentlichen
Arbeiten übertragen.