Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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— ist denjenigen Stutenbesitzern, welche bei dem bestimmten 
Musterungstermine nicht erscheinen, gestattet, ihre Stuten nach- 
träglich durch den betreffenden Bezirksthierarzt allein approbiren 
zu lassen. 
Es hat sich nun die Frage ergeben, wer die Kosten dieser 
nachträglichen Approbation durch die Bezirksthierärzte zu tra- 
gen habe. 
Zur Vermeidung aller deffallsigen Zweifel sieht sich das 
unterfertigte k. Staatsministerium zu der Erklärung veranlaßt, 
daß eine Vergütung der erwähnten Kosten aus der Landgestüts- 
kasse nicht stattfinde, dieselben vielmehr von denjenigen Stuten- 
besitzern zu tragen seien, welche durch ihr Nichterscheinen bei 
dem Musterungstermine die nachträgliche Approbation noth- 
wendig gemacht haben. 
Die Abhaltung der Musterungstermine dagegen findet auf 
Rechnung des Landgestüts statt. 
Die k. Regierung, Kammer des Innern, hat vorstehende 
Entschließung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
München, den 28. Februar 1852. 
Staatsministerium des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten. 
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., also ergangen. 
6. 261. 
Ministerial-Entschließung vom 11. Oktober 1831, die Diäten der 
Thierärzte bei der Beschreibung der Zuchtstuten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Bericht vom 30. August d. J., die Diäten der 
Thierärzte bei der Beschreibung der Zuchtstuten betr., wird zur 
Entschließung erwiedert, daß da, wo die Musterung der Zucht- 
stuten nicht von einer durch die Landgestüts-Direktion unmittel- 
bar abgesendeten Commission vorgenommen werden kann, wenn 
von den damit auswärts beauftragten Sachverständigen Diäten 
in Anspruch genommen werden, der Ersatz dieser Diäten aus 
dem Fonde für das Landgestüt, welcher die Kosten für die un- 
mittelbar abgesendeten Commissionen zu tragen hätte, zu schöpfen 
und demgemäß die in den von dem Landgerichte N. vorgelegten,
	        
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