Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Leitung  eines  approbirten  Pharmaceuten  stehenden  Apotheke  zu
serviren,  und  während  dieser  Zeit  seine  fernere  theoretische  und
praktische  Ausbildung  sich  möglichst  angelegen  sein  zu  lassen.

8.  24.

Derselbe  ist  in  allen  dienstlichen  Verrichtungen  für  strenge
Beobachtung  der  durch  gegenwärtige  Apothekenordnung  oder
sonst  durch  Gesetze  oder  Verordnungen  vorgezeichneten,  dahin
bezüglichen  Normen  speciell  verantwortlich,  und  in  diesem  Sinne
auch  bei  dem  Conditions-Antritte  durch  den  Gerichtsarzt  auf
Handgelübde  zu  verpflichten.

Seinem  Principal  schuldet  er  Achtung,  Treue  und  Gehorsam,
  unbeschadet  jedoch  der  in  Abs.  I.  ausgesprochenen  Verantwortlichkeit.


§.  25.

Bei  dem  Austritte  des  Gehilfen  aus  der  Condition  wird
demselben  von  dem  Apotheken-Vorstande  unter  Rückgabe  seiner
inzwischen  verwahrten  Atteste  ein  förmliches  Servir-Zeugniß
ausgefertigt,  welches  über  religiöses  und  sittliches  Betragen,
Fleiß,  Treue  und  wissenschaftliche  Fortschritte  des  Gehilfen  nach
den  Hauptrubriken:

„vorzüglich,
gut  (groß)  oder
ungenügend“,
sich  gewissenhaft  zu  verbreiten  hat,  und  mit  dem  Visa  des  Gerichtsarztes
  zu  versehen  ist.
8.  26.

Die  Aufnahme  und  Entlassung  jedes  Gehilfen  ist  durch  den
Apothekenvorstand  nicht  nur  bei  dem  Gerichtsarzte,  sondern  auch
bei  der  Distriktspolizeibehörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

§.  27.

Bei  dem  Uebertritte  an  die  Universität  nach  zurückgelegter
dreijähriger  Servirzeit  erhält  der  Gehilfe  die  sogenannte  kleine
Matrikel,  und  ist  verpflichtet,  in  einem  mindest  einjährigen
Cursus  die  Vorträge  über  niedere  Mathematik,  Physik,  Mineralogie,
  allgemeine  und  medicinisch-pharmaceutische  Botanik,
Zoologie,  allgemeine  und  analytische  Chemie  und  Stöchiometrie,
Pharmacie  mit  Einschluß  der  Pharmacognosie  und  Toxicologie
zu  hören,  und  sich  hierüber  durch  Frequenz-Zeugnisse  so  wie