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8. 53.
In der Officin, dem Wasserkeller, der Materialkammer und
auf dem Kräuterboden hat die Aufstellung und resp. Aufbe-
wahrung der einschlägigen Substanzen in gehörig überschriebenen
Gefässen und Behältnissen zu geschehen, deren jede einzelne
Gattung, so viel als thunlich, nach der Ueberschrift alphabetisch
geordnet sein soll.
Diese Ueberschrift ist bei allen Behältnissen an entspre-
chender, vorzugsweise in die Augen fallender Stelle in lateinischer
Sprache, nach der in der Pharmacopoe#bavarica gebrauchten
Nomenclatur, welcher die in der preußischen Pharmacopöa ange-
wendete beigefügt werden kann, leserlich und deutlich anzubringen,
und bei den mit hölzernen Deckeln versehenen auch an der
innern Seite des Deckels zu wiederholen.
Diejenigen Gefässe, welche zur Aufbewahrung von giftigen
oder heftig wirkenden Arzneien bestimmt sind, müssen überdieß
durch eine auffallende Farbe ausgezeichnet, und oberhalb der
Aufschrift mit einem signirt sein. Auch sind dieselben nebst
den einschlägigen Löffeln, Waagen, Gewichten, Sieben und
Seihtüchern von den Uebrigen gesondert zu verwahren.
§. 54.
Für die Apotheken kleinerer Orte, desgleichen für Filial-
Apotheken ist der Umfang des jeverzeit bereit zu haltenden
Arzneien-Vorrathes entweder mit distriktspolizeilicher Cognition
und Genehmigung durch Uebereinkunft zwischen dem Apotheker,
dem Gerichtsarzte und den praktischen Aerzten des Distriktes
festzusetzen, oder im Nichtvereinigungsfalle von der einschlägigen
Regierung, Kammer des Innern, nach Einvernahme des Kreis-
medicinal-Ausschusses näher zu bestimmen.
8. 55.
In bloßen Handapotheken müssen mindest die für die Noth-
fälle unentbehrlichen, durch §. 5 Ziff. 2 und §. 11 der In-
struktion über die Befugnisse und Verpflichtungen der Bader
vom 25. Oktober 1836 näher bezeichneten Arzneien jederzeit in
entsprechender Quantität und Beschaffenheit vorhanden sein.
8. 56.
Die Führung eines größeren Vorrathes hängt von dem
freien Ermessen des Inhabers der Handapotheke ab, darf aber