Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 53. 
In der Officin, dem Wasserkeller, der Materialkammer und 
auf dem Kräuterboden hat die Aufstellung und resp. Aufbe- 
wahrung der einschlägigen Substanzen in gehörig überschriebenen 
Gefässen und Behältnissen zu geschehen, deren jede einzelne 
Gattung, so viel als thunlich, nach der Ueberschrift alphabetisch 
geordnet sein soll. 
Diese Ueberschrift ist bei allen Behältnissen an entspre- 
chender, vorzugsweise in die Augen fallender Stelle in lateinischer 
Sprache, nach der in der Pharmacopoe#bavarica gebrauchten 
Nomenclatur, welcher die in der preußischen Pharmacopöa ange- 
wendete beigefügt werden kann, leserlich und deutlich anzubringen, 
und bei den mit hölzernen Deckeln versehenen auch an der 
innern Seite des Deckels zu wiederholen. 
Diejenigen Gefässe, welche zur Aufbewahrung von giftigen 
oder heftig wirkenden Arzneien bestimmt sind, müssen überdieß 
durch eine auffallende Farbe ausgezeichnet, und oberhalb der 
Aufschrift mit einem signirt sein. Auch sind dieselben nebst 
den einschlägigen Löffeln, Waagen, Gewichten, Sieben und 
Seihtüchern von den Uebrigen gesondert zu verwahren. 
§. 54. 
Für die Apotheken kleinerer Orte, desgleichen für Filial- 
Apotheken ist der Umfang des jeverzeit bereit zu haltenden 
Arzneien-Vorrathes entweder mit distriktspolizeilicher Cognition 
und Genehmigung durch Uebereinkunft zwischen dem Apotheker, 
dem Gerichtsarzte und den praktischen Aerzten des Distriktes 
festzusetzen, oder im Nichtvereinigungsfalle von der einschlägigen 
Regierung, Kammer des Innern, nach Einvernahme des Kreis- 
medicinal-Ausschusses näher zu bestimmen. 
8. 55. 
In bloßen Handapotheken müssen mindest die für die Noth- 
fälle unentbehrlichen, durch §. 5 Ziff. 2 und §. 11 der In- 
struktion über die Befugnisse und Verpflichtungen der Bader 
vom 25. Oktober 1836 näher bezeichneten Arzneien jederzeit in 
entsprechender Quantität und Beschaffenheit vorhanden sein. 
8. 56. 
Die Führung eines größeren Vorrathes hängt von dem 
freien Ermessen des Inhabers der Handapotheke ab, darf aber
	        
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