Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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g. 61. 
Die Receptur kann entweder von dem Apothekenvorstand 
oder von hinlänglich dazu befähigten Gehilfen, von Lehrlingen 
aber nur unter specieller Aufsicht besorgt werden. 
Unter allenfalls vorhandenen mehreren Gehilfen soll mit 
der Receptur und der Bereitung der Präparate gehörig gewechselt, 
jedoch die Repetition einer Arznei, wenn thunlich, dem früheren 
Receptator übertragen werden. « 
8. 62. 
Der Receptirende hat nachstehende Vorschriften pünktlich 
zu beobachten: 
1) 
2) 
3) 
4) 
ö) 
Nur Recepte berechtigter, durch das Chiffern-Buch oder 
sonst hinlänglich bekannter ärztlicher Individuen dürfen 
gefertigt werden. 
Bei Concurrenz mehrerer Recepte sind vor Allem die als 
dringend ausdrücklich bezeichneten, sodann die für entfernt 
wohnende Kranke bestimmten, und hierauf die übrigen 
nach ihrer Priorität zu dispensiren. 
Die angefangene Fertigung eines Receptes soll so wenig 
als möglich durch andere Arbeiten unterbrochen werden. 
Wenn ein Recept undeutlich geschrieben ist, einen in der 
Offizin nicht verfügbaren Stoff enthält, oder andere, irgend 
erhebliche Anstände darbietet, so ist mit Unterlassung jeder 
Substitution oder sonstigen eigenmächtigen Vorschreitens 
mit dem ordinirenden Arzte sich zu benehmen. 
Geringfügige, das Datum oder den Namen des Kranken 
betreffende Mängel können in der Apotheke selbst nach 
Thunlicheit berichtiget werden, deßgleichen der Mangel der 
Gebrauchsformel bei nicht heroischen Mitteln in dem Falle, 
wenn das Benehmen mit dem ordinirenden Arzte Schwie- 
rigkeiten unterliegt. 
Die der gefertigten Arznei beizufügende Signatur ist, je 
nachdem Erstere zu innerlichem oder äußerlichem Gebrauche 
dient, auf weißes oder rothes Papier zu schreiben, und 
muß den Namen des Kranken, die Gebrauchsformel und 
das Datum — und zwar bei Repetitionen, sowohl das 
Datum der Ordination, als das der Repetition — ent- 
halten, auch ihrem Inhalte nach den minder gebildeten
	        
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