556
g. 61.
Die Receptur kann entweder von dem Apothekenvorstand
oder von hinlänglich dazu befähigten Gehilfen, von Lehrlingen
aber nur unter specieller Aufsicht besorgt werden.
Unter allenfalls vorhandenen mehreren Gehilfen soll mit
der Receptur und der Bereitung der Präparate gehörig gewechselt,
jedoch die Repetition einer Arznei, wenn thunlich, dem früheren
Receptator übertragen werden. «
8. 62.
Der Receptirende hat nachstehende Vorschriften pünktlich
zu beobachten:
1)
2)
3)
4)
ö)
Nur Recepte berechtigter, durch das Chiffern-Buch oder
sonst hinlänglich bekannter ärztlicher Individuen dürfen
gefertigt werden.
Bei Concurrenz mehrerer Recepte sind vor Allem die als
dringend ausdrücklich bezeichneten, sodann die für entfernt
wohnende Kranke bestimmten, und hierauf die übrigen
nach ihrer Priorität zu dispensiren.
Die angefangene Fertigung eines Receptes soll so wenig
als möglich durch andere Arbeiten unterbrochen werden.
Wenn ein Recept undeutlich geschrieben ist, einen in der
Offizin nicht verfügbaren Stoff enthält, oder andere, irgend
erhebliche Anstände darbietet, so ist mit Unterlassung jeder
Substitution oder sonstigen eigenmächtigen Vorschreitens
mit dem ordinirenden Arzte sich zu benehmen.
Geringfügige, das Datum oder den Namen des Kranken
betreffende Mängel können in der Apotheke selbst nach
Thunlicheit berichtiget werden, deßgleichen der Mangel der
Gebrauchsformel bei nicht heroischen Mitteln in dem Falle,
wenn das Benehmen mit dem ordinirenden Arzte Schwie-
rigkeiten unterliegt.
Die der gefertigten Arznei beizufügende Signatur ist, je
nachdem Erstere zu innerlichem oder äußerlichem Gebrauche
dient, auf weißes oder rothes Papier zu schreiben, und
muß den Namen des Kranken, die Gebrauchsformel und
das Datum — und zwar bei Repetitionen, sowohl das
Datum der Ordination, als das der Repetition — ent-
halten, auch ihrem Inhalte nach den minder gebildeten