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Abnehmern überdieß mündlich noch genügend erklärt werden.
Ebenso ist der Signatur am Rande der Name des Re-
ceptators beizufügen.
7) Bei alsbaldiger Bezahlung der Arznei ist deren Preis
auf dem Recepte in arabischen Zahlen deutlich zu be-
merken, und dabei, sofern die Abnahme für eine öffentliche
Anstalt geschieht, nach seinen einzelnen Factoren genau
zu specifiziren.
8) Repetitionen drastisch wirkender oder für öffentliche An-
stalten bestimmter Arzneien dürfen nur auf ausdrückliche
Anordnung des betreffenden ärztlichen Individuums voll-
zogen werden.
8. 63.
Bereits gefertigte Recepte ist der Apotheker nur ausnahms-
weise aufzubewahren verpflichtet, und zwar
1) urschriftlich in allen Krankheitsfällen, welche entweder nach
dem auf amtlichem oder außeramtlichen Wege erlangten
Wissen bereits den Gegenstand einer strafrechtlichen oder
polizeilichen Untersuchung bilden, oder wobei bekannte oder
leicht erkennbare Umstände bestehen, die den Verdacht einer
untergelaufenen strafbaren That zu begründen geeignet sind;
2) ur= oder abschriftlich aber, wenn der Arzt, der Kranke,
oder Angehörige des Letzteren solches ausdrücklich ver-
langen.
§. 64.
Der Handverkauf, — d. h. der Verkauf ohne schriftliche
Ordination — richtet sich bezüglich aller giftigen oder drastisch
wirkenden Substanzen nach den Bestimmungen der Verordnung
vom 17. August 1834, Gift= und Arzneiwaaren-Verkauf betr.
Im Uebrigen ist er frei, jedoch vorbehaltlich der Verpflichtung
des Apothekers, auch hier bei jedem ihm irgend bedenklich schei-
nenden Begehren sich genau um den Gebrauch des verlangten
Stoffes zu erkundigen, und gegebenen Falles dessen Abgabe zu ver-
weigern, sowie die etwa nöthige Belehrung zu ertheilen.
S. 65.
Zum Behufe einer geeigneten Controle der Geschäftsfüh-
rung müssen in jeder Apotheke nachstehende Bücher evident ge-
halten werden: