Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Abnehmern überdieß mündlich noch genügend erklärt werden. 
Ebenso ist der Signatur am Rande der Name des Re- 
ceptators beizufügen. 
7) Bei alsbaldiger Bezahlung der Arznei ist deren Preis 
auf dem Recepte in arabischen Zahlen deutlich zu be- 
merken, und dabei, sofern die Abnahme für eine öffentliche 
Anstalt geschieht, nach seinen einzelnen Factoren genau 
zu specifiziren. 
8) Repetitionen drastisch wirkender oder für öffentliche An- 
stalten bestimmter Arzneien dürfen nur auf ausdrückliche 
Anordnung des betreffenden ärztlichen Individuums voll- 
zogen werden. 
8. 63. 
Bereits gefertigte Recepte ist der Apotheker nur ausnahms- 
weise aufzubewahren verpflichtet, und zwar 
1) urschriftlich in allen Krankheitsfällen, welche entweder nach 
dem auf amtlichem oder außeramtlichen Wege erlangten 
Wissen bereits den Gegenstand einer strafrechtlichen oder 
polizeilichen Untersuchung bilden, oder wobei bekannte oder 
leicht erkennbare Umstände bestehen, die den Verdacht einer 
untergelaufenen strafbaren That zu begründen geeignet sind; 
2) ur= oder abschriftlich aber, wenn der Arzt, der Kranke, 
oder Angehörige des Letzteren solches ausdrücklich ver- 
langen. 
§. 64. 
Der Handverkauf, — d. h. der Verkauf ohne schriftliche 
Ordination — richtet sich bezüglich aller giftigen oder drastisch 
wirkenden Substanzen nach den Bestimmungen der Verordnung 
vom 17. August 1834, Gift= und Arzneiwaaren-Verkauf betr. 
Im Uebrigen ist er frei, jedoch vorbehaltlich der Verpflichtung 
des Apothekers, auch hier bei jedem ihm irgend bedenklich schei- 
nenden Begehren sich genau um den Gebrauch des verlangten 
Stoffes zu erkundigen, und gegebenen Falles dessen Abgabe zu ver- 
weigern, sowie die etwa nöthige Belehrung zu ertheilen. 
S. 65. 
Zum Behufe einer geeigneten Controle der Geschäftsfüh- 
rung müssen in jeder Apotheke nachstehende Bücher evident ge- 
halten werden:
	        
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