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und des Erstern zu legen, bis die einschlägige Regierung, Kammer
des Innern, nach vorgängiger Einvernahme des Kreismedizinal-=
Ausschusses, in Bezug auf selbe in letzter Instanz entscheivet.
S. 75.
Der Visitationsbefund ist in ein förmliches Protokoll auf-
zunehmen, welches vor dem Schlusse dem Apothekenvorstande,
sowie bei außerordentlichen Visitationen auch dem Distrikts-Po-
lizeibeamten und dem Gerichtsarzte zur etwaigen Vernehm-
lassung zu öffnen ist.
§. 76.
Die Visitations-Protokolle unterliegen der Bescheidung der
Kreisregierung, Kammer des Innern, auf dem Grunde vorgän-
giger Einvernahme des Kreis-Medizinal-Ausschusses, und es ist
gegebenen Falles der Vollzug der dießfälligen Beschlüsse durch
die Distriktspolizeibehörde benehmlich mit dem Gerichtsarzte im
Wege einer alsbald vorzunehmenden Nachvisitation geeignet zu
Überwachen.
§. 77.
Bei Handapotheken hat die Visitation auf den Arzneivor-=
rath, auf die Lage und Beschaffenheit der zu dessen Aufbewahrung
dienenden Lokalitäten, auf die Auswahl und Beschaffenheit der
erforderlichen Apotheker-Geräthe und auf die Geschäftsführung
sich zu erstrecken.
Insbesondere ist hiebei unter Zugrundlage des vorschrifts-
mäßigen Arzneien-Verzeichnisses (§. 56, Ziff. 2) zu ermitteln,
ob der Arzneien-Vorrath seinem Umfange nach die Ermächti-
gung und die Ordinations-Befugnisse des Inhabers nicht über-
schreite. Es ist ferner zu constatiren, ob derselbe alle in Noth-
fällen unentbehrlichen Mittel enthalte, ob er, namentlich was
die selbst gesammelten einheimischen Vegetabilien betrifft, von
entsprechender Qualität sei, dann ob bezüglich der Gifte und
sonstig heftig wirkenden Substanzen die vorschriftsmäßige Auf-
bewahrungsweise stattfinde.
Eben so ist die Rezeptensammlung und das über die Selbst-
Dispensationen geführte Tagbuch in Bezug auf etwaige Ordi-
nations-Befugniß= oder Taxüberschreitung zu prüfen.
Arzneien, welche der Besitzer der Handapotheke zu führen
nicht befugt ist, unterliegen der Confiscation zu Gunsten des
Lokal-Armenfonds.
Med.,Verordn. 36