Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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nach sorgfältiger Prüfung der produzirten Nachweise, und ins- 
besondere mit geeigneter Beachtung der in den §§S. 14 und 15 
enthaltenen Bestimmungen über wiederholte Zulaßbarkeit der 
früher bereits rejicirten Candidaten, zu ertheilen. 
8. 4. 
Die Prüfung zerfällt in 
1. ein mündliches Examen und 
II. pharmazeutisch-praktische Uebungen. 
S. 5. 
Das mündliche Examen ist öffentlich und findet in voll- 
zähliger Anwesenheit der gesammten Prüfungs-Commission, für 
jeden Candidaten gesondert statt. 
Dasselbe hat während einer ununterbrochenen dreistündigen 
Dauer über die sämmtlichen im §. 27 der Apotheken-Orbnung 
benannten Fächer sich zu erstrecken. 
8. 6. 
Unmittelbar nach diesem Prüfungsakte erfolgt die jedes- 
malige Beurtheilung des Gefammt-Ergebnisses — auf vorgän- 
gige Entfernung des betreffenden Candidaten und der etwa an- 
wesenden Zuhörer — durch Stimmenmehrheit nach den vier 
Abstufungen: 
der ausgezeichneten, 
der sehr guten, 
der genügenden, und 
der nicht genügenden Befähigung. 
8. 7. 
Der Commissionsvorstand hat bei diesem, sowie bei allen 
sonstigen Commissionsbeschlüssen ein selbstständiges und bei Stim- 
mengleichheit ein entscheidendes Votum zu führen. 
§. 8. 
Candidaten, welche nach dem Ergebnisse des mündlichen 
Examens als nicht genügend erkannt worden, sind zu den prak- 
tischen Uebungen nicht weiter mehr zuzulassen, sondern mit den 
durch §. 14 näher bestimmten Wirkungen sogleich als rejicirt 
zu betrachten. 
§. 9 
Die praktischen Uebungen, welche auf dem chemischen La- 
boratorium oder nach Umständen auch in einem andern hiefür
	        
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