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nach sorgfältiger Prüfung der produzirten Nachweise, und ins-
besondere mit geeigneter Beachtung der in den §§S. 14 und 15
enthaltenen Bestimmungen über wiederholte Zulaßbarkeit der
früher bereits rejicirten Candidaten, zu ertheilen.
8. 4.
Die Prüfung zerfällt in
1. ein mündliches Examen und
II. pharmazeutisch-praktische Uebungen.
S. 5.
Das mündliche Examen ist öffentlich und findet in voll-
zähliger Anwesenheit der gesammten Prüfungs-Commission, für
jeden Candidaten gesondert statt.
Dasselbe hat während einer ununterbrochenen dreistündigen
Dauer über die sämmtlichen im §. 27 der Apotheken-Orbnung
benannten Fächer sich zu erstrecken.
8. 6.
Unmittelbar nach diesem Prüfungsakte erfolgt die jedes-
malige Beurtheilung des Gefammt-Ergebnisses — auf vorgän-
gige Entfernung des betreffenden Candidaten und der etwa an-
wesenden Zuhörer — durch Stimmenmehrheit nach den vier
Abstufungen:
der ausgezeichneten,
der sehr guten,
der genügenden, und
der nicht genügenden Befähigung.
8. 7.
Der Commissionsvorstand hat bei diesem, sowie bei allen
sonstigen Commissionsbeschlüssen ein selbstständiges und bei Stim-
mengleichheit ein entscheidendes Votum zu führen.
§. 8.
Candidaten, welche nach dem Ergebnisse des mündlichen
Examens als nicht genügend erkannt worden, sind zu den prak-
tischen Uebungen nicht weiter mehr zuzulassen, sondern mit den
durch §. 14 näher bestimmten Wirkungen sogleich als rejicirt
zu betrachten.
§. 9
Die praktischen Uebungen, welche auf dem chemischen La-
boratorium oder nach Umständen auch in einem andern hiefür