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8. 16.
Bezüglich der von den Candidaten zu entrichtenden Prüf—
ungs-Gebühren haben die Bestimmungen des 8. 4 der aller-
höchsten Verordnung vom 8. Dezember 1808, die Organisation
der Medizinal-Comitéen zu München, Bamberg und Trient
betreffend, auch fortan in analoger Geltung zu verbleiben.
Gegenwärtige Vollzugs-Instruktion tritt von dem Beginne
des nächst bevorstehenden Wintersemesters an, also mit dem
19. Oktober 1843 in Wirksamkeit.
München den 31. Angust 1843.
Ministerium des Innern.
An die Senate der drei Landes-Universitäten also ergangen.
S. 26.
K. allerhöchste Verordnung vom 8. Dezbr. 1808, die Organisation
der Medizinal-Comitéen zu München, Bamberg und Trient betr.
Aus zug.
§. 4. Jeder Arzt und jeder Apotheker entrichtet für die
Bemühungen der Mitglieder des Medizinal-Comitées während
der ganzen Proberelation
1) dem Vorstande oder dem funktionirenden Mitgliede 6 fl.
2) jedem der anwesenden Mitglieder 4 fl., ferner dem Sekre-
tär 3 fl.; für das Zeugniß incl. des Stempels zu 1 fl.
bis zu 3 fl.; dem Boten 2 fl.
Diese Taxen müssen auch entrichtet werden, im Falle der
zu Prüfende suspendirt wurde, die Taxen für das Zeugniß,
welches er nicht erhält, abgerechnet.
Nr. 5674. S. 269.
Ministerial-Entschließung vom 23. Mai 1844, die Approbations-=
Prüfung der Pharmazeuten betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den Bericht bezeichneten Betreffes vom 22. Februar
d. Is. wird unter Rückgabe der Beilage zur Entschließung er-
wiedert, was folgt:
1) Durch §. 8 der unterm 31. August v. Is. ertheilten In-
struktion über den Vollzug des §. 28 der Apotheken-Ord-