Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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nung ist bestimmt, daß der mündliche Theil des Pharma- 
zeuten-Examens den praktischen Uebungen voranzugehen 
habe, und daß die Zulaßbarkeit der betreffenden Candida- 
ten zu den Letzteren, je nach dem Erfolge des Ersteren 
zu beurtheilen sei. 
In Berücksichtigung der von der Prüfungscommission 
geltend gemachten Erwägungen wird jedoch genehmiget, daß 
von dieser als Regel ausgesprochenen Ordnung in denje- 
nigen Fällen abgegangen werden dürfe, wo solches von 
der Prüfungs-Commission zur Verhütung allzu großer 
Geschäftshäufung am Semesterschlusse oder aus sonstigen 
besonderen Gründen als zweckmäßig erkannt werden sollte. 
Dabei versteht sich aber von selbst, daß in allen solchen 
Fällen, wo das Prüfungsgeschäft demnach mit den prak- 
tischen Uebungen begonnen wird, das Ergebniß dieser Letz- 
teren in analoger Anwendung der allegirten Bestimmung 
des §. 8 der Vollzugs-Instruktion vom 31. August v. Is. 
für die Zulaßbarkeit des betreffenden Candidaten zum 
mündlichen Examen als präjudiciell zu erachten sei. 
2) In Erwägung, daß die praktischen Uebungen als der wich- 
tigste Theil des Prüfungsgeschäftes erscheinen, und in 
Anbetracht des damit verbundenen größeren Zeit= und 
Müh-Aufwands ist genehm, daß hiefür neben ver durch 
§. 16. der mehrerwähnten Instruktion bestimmten Taxe von 
jedem Examinanden noch eine besondere Gebühr und zwar 
a) für den betreffenden Examinator mit 8 fl. 
b) für den Diener des pharmazeutischen Labora- 
toriums mit . . 2 
c) für Regie mit.. .. . . .. 2fl. 
sohin im Ganzen mit .. 12 fl. 
erhoben werde. 
Der k. Universitätssenat hat hienach das weiter Geeignete 
zu verfügen. 
München den 23. Mai 1844. 
Ministerium des Innern. 
An den Senat der k. Universität München ergangen. 
Nachricht den übrigen Landes-Universitäten und den drei Universitäts- 
Ministerial-Commissären.
	        
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