572
nung ist bestimmt, daß der mündliche Theil des Pharma-
zeuten-Examens den praktischen Uebungen voranzugehen
habe, und daß die Zulaßbarkeit der betreffenden Candida-
ten zu den Letzteren, je nach dem Erfolge des Ersteren
zu beurtheilen sei.
In Berücksichtigung der von der Prüfungscommission
geltend gemachten Erwägungen wird jedoch genehmiget, daß
von dieser als Regel ausgesprochenen Ordnung in denje-
nigen Fällen abgegangen werden dürfe, wo solches von
der Prüfungs-Commission zur Verhütung allzu großer
Geschäftshäufung am Semesterschlusse oder aus sonstigen
besonderen Gründen als zweckmäßig erkannt werden sollte.
Dabei versteht sich aber von selbst, daß in allen solchen
Fällen, wo das Prüfungsgeschäft demnach mit den prak-
tischen Uebungen begonnen wird, das Ergebniß dieser Letz-
teren in analoger Anwendung der allegirten Bestimmung
des §. 8 der Vollzugs-Instruktion vom 31. August v. Is.
für die Zulaßbarkeit des betreffenden Candidaten zum
mündlichen Examen als präjudiciell zu erachten sei.
2) In Erwägung, daß die praktischen Uebungen als der wich-
tigste Theil des Prüfungsgeschäftes erscheinen, und in
Anbetracht des damit verbundenen größeren Zeit= und
Müh-Aufwands ist genehm, daß hiefür neben ver durch
§. 16. der mehrerwähnten Instruktion bestimmten Taxe von
jedem Examinanden noch eine besondere Gebühr und zwar
a) für den betreffenden Examinator mit 8 fl.
b) für den Diener des pharmazeutischen Labora-
toriums mit . . 2
c) für Regie mit.. .. . . .. 2fl.
sohin im Ganzen mit .. 12 fl.
erhoben werde.
Der k. Universitätssenat hat hienach das weiter Geeignete
zu verfügen.
München den 23. Mai 1844.
Ministerium des Innern.
An den Senat der k. Universität München ergangen.
Nachricht den übrigen Landes-Universitäten und den drei Universitäts-
Ministerial-Commissären.