Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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lichen Apotheken es jedenfalls mit sich, daß bei Bewerbungen 
um derlei Licenzen, soweit selbe nicht wegen Mangel eines wirk- 
lichen sanitätspolizeilichen Bedürfnisses ohnehin zur Zurückweis- 
ung sich eignen, die sämmtlichen benachbarten selbstständigen 
Apotheker, deren Geschäftsbetrieb im Falle der Licenzertheilung 
muthmaßlich beeinträchtiget erscheint, mit ihrer Erinnerung dar- 
über vernommen werden. 
Sollte der eine oder andere der genannten Betheiligten 
sich hiedurch veranlaßt finden, gleichfalls um die in Frage stee 
hende Licenz zu competiren, so sind derlei Gesuche gleichzeitig 
mit dem bereits vorliegenden der geeigneten Würdigung pflicht- 
mäßig zu unterstellen, und es ist unter den mehreren Bewer- 
bern demjenigen, welcher durch die Licenz die meiste Beein- 
trächtigung zu erleiden haben würde und daher in der Regel 
demjenigen, welcher dem Orte der projektirten Filialapotheke 
zunächst wohnt, insofern der Vorzug zu geben, als nicht aus 
dem Standpunkte seiner persönlichen Qualifikation, seiner bis- 
herigen Geschäftsführung, der ihm zu Gebote stehenden pe- 
kuniären Mittel oder in sonstiger erheblicher Weise sanitätspo- 
lizeiliche Bedenken deßfalls entgegenstehen. 
Nach diesen Gesichtspunkten ist sofort das Gesuch des Apo- 
thekers K. zu R. um Bewilligung zur Errichtung von Fllial- 
Apotheken in L. und E. einer ergänzenden Sachinstruktion und 
wiederholten Bescheidung zu unterwerfen. 
München den 9. Dezember 1842. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht den übrigen k. Regierungen, K, d. J, 
XI. 
Homöopathische Apotheken. 
Nr. 14,766. S. 276. 
Ministerial-Entschließung vom 23. Juni 1842, den Vollzug der 
Apothekenordnung, hier den des S. 73 derselben betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Zum Behufe einer entsprechenden Beaufsichtigung und 
Controle der homöopgthischen Apetheten. werden mit
	        
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