Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Auf die Bitte um Genehmigung dieses Verfahrens wird 
solche in Berücksichtigung des Umstandes, daß den Candidaten 
die eingetretene Versäumung nicht zur Last liegt, hiemit aus- 
nahmsweise und mit dem Beisatze ertheilt, daß die beiden Can- 
didaten nur unter der Voraussetzung zur Schlußprüfung zuge- 
lassen werden dürfen, wenn sie sich vorher über den Besuch des 
Collegiums, sowie durch das nach Vorschrift des S. 21 nach- 
träglich abzuhaltende mündliche Examen über die erlangte Be- 
fähigung ausgewiesen haben werden. Hiernach ist den benann- 
ten beiden Candidaten ungesäumt Eröffnung zu machen. 
3) Nachdem Einige von denjenigen Candidaten, welche sich 
zu der für den Monat April 1845 anberaumten Schlußprüfung 
meldeten, damals das bien. pract. noch nicht zurückgelegt hat- 
ten, — und da in der am 21. März 1845 erlassenen Ent- 
schließung des unterfertigten kgl. Ministeriums zweifelsfrei 
ausgesprochen wurde, daß den Gesuchen um Zulassung zur 
Schlußprüfung vor Ablauf des bien. pract. eine Folge nicht 
gegeben werden könne; so hätten diejenigen Candidaten, welche 
bei der im Monate April abgehaltenen Schlußprüfung den Nach- 
weis über Erstehung des bien. pract. nicht zu liefern vermoch- 
ten, zu einem Theile der Schlußprüfung (zu den praktischen 
Uebungen und zur mündlichen Prüfung) nicht zugelassen, noch 
die schriftliche Prüfung aller jener Candidaten — somit auch 
derer, welche das bien. pract. schon im Monate April zurück- 
gelegt hatten — bis zum Monate August vertagt werden sollen. 
Dieses Verfahren schließt eine, nach der allerhöchsten Verord- 
nung vom 30. Mai 1843 unzulässige Trennung und Zersplitte- 
rung des Prüfungsaktes in sich; auch erscheinen dabei die Vor- 
schriften des §. 27 bezüglich des Nachweises über Erstreckung 
des bien. pract. sowie der oben angezogenen Ministerial-Ent- 
schließung bezüglich der zur Dispensation begutachtet gewesenen 
Candidaten C. und D. und der in gleichen Verhältnissen stehen- 
den anderen Candidaten, nicht genugsam beachtet, endlich gehet 
daraus für diejenigen Candidaten, welche sich schon im Monate 
April 1845 über erstandenes bien. pract. ausweisen konnten, 
der weitere Nachtheil hervor, daß sie bei bekundeter Befähigung 
um so viel später zur Promotion gelassen wurden, und nach 
dem Zeitpunkte der mit Erfolg bestandenen Prüfung um so viel 
später zur praktischen Laufbahn gelangen. 
4) Nach §. 46 I. cit. hat derjenige Candidat, welcher nicht 
 
	        
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