Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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vitrioli) den bezüglich des Verkaufes der bezeichneten Gifte 
und drastisch wirkenden Stoffe im 8. 4 der erwähnten Verord- 
nung festgesetzten Beschränkungen zu unterwerfen. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge gegen- 
wärtiger Verordnung beauftragt. 
München den 10. November 1844. 
Regierungsblatt von 1844, Seite 373—375. 
Nr. 5,913 S. 202. 
Ministerial-Entschließung vom 7. Jänner 1847, die Beschwerde der 
Materialhändler N. und Consorten zu München wegen Confiskation 
pharmazeutischer Präparate betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die mit Bericht vom 18. Februar 1845 rubricirten Be- 
treffs eingesendeten Akten folgen anruhend mit dem Auftrage 
zurück, dem Großhändler N., dann dem Materialisten N. und 
Consorten zu München eröffnen zu lassen, daß ihre Beschwerden 
gegen die Regierungs-Entschließung vom 31. Dezember 1844 
weder formell, noch materiell als begründet erachtet werden 
können, indem es sich gegebenen Falles lediglich um die Auf- 
rechthaltung einer nach §. 9 der allerhöchsten Verordnung vom 
17. August 1834 den Polizeibehörden zur Ueberwachung und 
zum Vollzuge zugewiesenen polizeilichen Prohibitivbestimmung 
handelt, sohin gegen die Strafbeschlüsse derselben eine Berufung 
zur dritten Instanz nicht Platz greift, in materieller Beziehung 
aber den Arzneiwaarenhändlern der Verkauf pharmazeutischer 
Präparate, wie der bei den Beschwerdeführern vorgefundenen, 
nach §. 6— 8 der obenerwähnten allerhöchsten Verordnung nur 
im Großen und in das Ausland gestattet ist, sohin die Führung 
solcher Präparate in dem für die zum Detailverkaufe zulässigen 
Artikel bestimmten offenen Laden des Materialisten jedenfalls 
unzuläßig erscheint. 
München, den 7. Jänner 1847. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., also ergangen.
	        
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