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vitrioli) den bezüglich des Verkaufes der bezeichneten Gifte
und drastisch wirkenden Stoffe im 8. 4 der erwähnten Verord-
nung festgesetzten Beschränkungen zu unterwerfen.
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge gegen-
wärtiger Verordnung beauftragt.
München den 10. November 1844.
Regierungsblatt von 1844, Seite 373—375.
Nr. 5,913 S. 202.
Ministerial-Entschließung vom 7. Jänner 1847, die Beschwerde der
Materialhändler N. und Consorten zu München wegen Confiskation
pharmazeutischer Präparate betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die mit Bericht vom 18. Februar 1845 rubricirten Be-
treffs eingesendeten Akten folgen anruhend mit dem Auftrage
zurück, dem Großhändler N., dann dem Materialisten N. und
Consorten zu München eröffnen zu lassen, daß ihre Beschwerden
gegen die Regierungs-Entschließung vom 31. Dezember 1844
weder formell, noch materiell als begründet erachtet werden
können, indem es sich gegebenen Falles lediglich um die Auf-
rechthaltung einer nach §. 9 der allerhöchsten Verordnung vom
17. August 1834 den Polizeibehörden zur Ueberwachung und
zum Vollzuge zugewiesenen polizeilichen Prohibitivbestimmung
handelt, sohin gegen die Strafbeschlüsse derselben eine Berufung
zur dritten Instanz nicht Platz greift, in materieller Beziehung
aber den Arzneiwaarenhändlern der Verkauf pharmazeutischer
Präparate, wie der bei den Beschwerdeführern vorgefundenen,
nach §. 6— 8 der obenerwähnten allerhöchsten Verordnung nur
im Großen und in das Ausland gestattet ist, sohin die Führung
solcher Präparate in dem für die zum Detailverkaufe zulässigen
Artikel bestimmten offenen Laden des Materialisten jedenfalls
unzuläßig erscheint.
München, den 7. Jänner 1847.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., also ergangen.