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in jeder der 4 Hauptabtheilungen der Schlußprüfung, wie sie in
§. 45 aufgezählt sind, als befähigt sich gezeigt hat, einer wieder-
holten Schlußprüfung sich zu unterwerfen, welche alle Faktoren
einer Schlußprüfung zu umfassen hat. Deßhalb ist nicht zu-
lässig, wie bezüglich des Candidaten X. geschehen, die wiederholte
Prüfung nur auf diejenige Hauptabtheilung zu beschränken, in
welcher derselbe als befähigt nicht erkannt wurde.
München, den 23. Jänner 1846.
Ministerium des Innern.
An den Vorstand des medizinischen Prüfungs-Senates an der Uni-
versität N. also ergangen.
Mitgetheilt dem k. Ministerial-Commissär an der Universität N.,
desgleichen den Senaten für theoretische und Schlußprüfung der
Mediziner und den Ministerial-Commissären an den beiden anderen
Universitäten.
Nr. 2179. 8. 10.
Ministerial-Entschließung vom 26. Juni 1847, die medizinische Ad-
missionsprüfung am Schlusse des Wintersemesters 1846/47 betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf die im Berichte vom 6. April l. Is., die medizinische
Admissions-Prüfung am Schlusse des Winter-Semesters 1846/47
betr., dessen Beilage zurückfolgt, gestellten Anfragen, wird dem
Vorstand des medizinischen Avmissionsprüfungs-Senats nach-
stehende Entschließung ertheilt:
1) Es ist nicht abzusehen, warum die unterm 27. August
1843 an die Senate der drei Landesuniversitäten in Betreff des
Studiums der Medizin ergangene Ministerial-Entschließung,
wornach die angehenden Mediziner gehalten sind, behufs der
Zulassung zur medizinischen Admissions-Prüfung auch über den
Besuch der Vorlesungen über Anthropologie und Psychologie
sich auszuweisen, auf die Universität Erlangen nicht Anwendung
finden solle.
2) Ebensowenig unterliegt es einem Zweifel, daß die eben
genannten Vorträge über Anthropologie und Psychologie durch