Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 8371. §S. 294. 
Ministerial-Entschließung vom 23. Juli 1850, Beschwerde des 
Apothekers N. in N. gegen Elisabetha N. von dort, wegen Ge- 
werbs-Beeinträchtigung betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Aus zug. 
Uebrigens ist der Apotheker N., welcher seine Beschwerde 
auf §. 6 Nr. 2 lit. c. der allerhöchsten Verordnung vom 17. Au- 
gust 1834, „deu Gift= und Arzneiwaaren-Verkauf durch Ma- 
terialisten und Spezereihändler betr.“, gründet, belehren zu lassen, 
daß Liqueure im gewöhnlichen Sinne als streng pharmazeutische 
Präparate, wie selbst verständlich, nicht betrachtet werden können, 
die allegirte Verordnungsbestimmung sonach durch §. 7 resp. 
2. 1. c. modificirt erscheine. 
München, den 23. Juli 1850. 
Stagatsministerium des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten. 
An die k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J., 
also ergangen. 
Nr. 13,355. S. 295. 
Ministerial-Entschließung vom 28. November 1850, Beschwerde des 
Materialisten N. in Oettingen in der polizeilichen Untersuchung gegen 
ihn wegen Gewerbsbeeinträchtigung betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Aus zug. 
Der k. Regierung wird übrigens im Einverständnisse mit 
dem k. Staatsministerium des Innern bemerkt: 
Die allerhöchste Verordnung vom 17. August 1834, den 
Gift= und Arzneiwaaren-Verkauf durch Materialisten und Spe- 
zereihändler ber., ist, wie schon aus deren Eingang erhellt, rein 
medizinischpolizeilicher Natur, und lediglich dazu bestimmt, 
in dieser Richtung die Gewerbsbefugnisse zwischen den Mate- 
rialisten und Apothekern zu normiren. Es kann deßhalb die im 
dem Regierungsbeschlusse vom 28. September l. Is. kund ge- 
gebene Ansicht, daß die gevachte Verordnung auch bezüglich der
	        
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