Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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aufgezählten Waaren sich durch einen jährlich zu er— 
neuernden allgemeinen Ermächtigungsschein der Di— 
strikts-Polizeibehörde über seine Berechtigung zur 
Abnahme dieser Waarenart ausweiset. — Der Verkauf und 
die Abgabe von Giften und drastisch wirkenden Stoffen 
an andere Personen ist unbedingt verboten und darf dem- 
nach auch nicht an Magister der Chirurgie, Landärzte, 
Chirurgen, Bader, Hebammen und Wasenmeister stattfinden. 
2) Giftige und heftig wirkende Stoffe sind nebst den dazu 
gehörigen Waagen, Gewichten, Löffeln, Sieben und Seihtüchern 
von den übrigen Stoffen und Arzneikörpern gesondert in ge- 
schlossenen Behältnissen zu verwahren. Die zur Aufbewahr- 
ung dienenden Gefäße müssen durch eine auffallende Farbe aus- 
gezeichnet, gehörig überschrieben und überdies oberhalb der Auf- 
schrift mit einem Kreuze oder Todtenkopfe signirt sein. 
3) Ueber die Abgabe von Giften und drastisch wirkenden 
Stoffen ist ein Journal nach der Vorschrift unter Beilage II. 
zu führen. 
4) Bei sämmtlichen zum Arzneiwaarenverkaufe Berechtigten 
ist von der Distriktspolizeibehörde jährlich mindestens einmal 
unvermuthet und zwar in den Apotheken gemeinschaftlich mit 
dem Gerichtsarzte, bei den übrigen Arzneiwaarenhändlern unter 
Zuziehung eines Apothekers oder eines Professorsder Waarenkunde 
erschöpfende Visitation vorzunehmen und hiebei auf die Art der 
Aufbewahrung der Gifte und heftig wirkenden Stoffe, sowie 
auf die Einhaltung der Vorschriften über die Giftabgabe vor- 
zügliches Augenmerk zu richten. Ueber den Befund ist ein 
Protokoll aufzunehmen, welches bezüglich der Apotheken mit 
jenen über die Apothekenvisitation an die unterfertigte Stelle 
zur weiteren Verfügung einzusenden ist, bezüglich der Arznei- 
waarenhändler aber die Distriktspolizeibehörde selbst bei wahr- 
genommenen Contraventionen zur polizeilichen Einschreitung, 
vorbehaltlich strafgerichtlicher Verfolgung bei vorgekommenen 
Rechtsverletzungen aus Fahrläßigkeit oder böslicher Absicht, 
verpflichtet und berechtiget. 
5) Den Privaten, welche zur Abnahme von Giften oder 
drastisch wirkenden Stoffen unter obigen Voraussetzungen be- 
rechtiget sind, liegt gleichfalls die Verpflichtung ob, in einer 
Weise für deren Aufbewahrung zu sorgen, daß sie nur dem be-
	        
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