Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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stimmten Zwecke dienen und Mißbrauch hiemit nicht getrieben 
werden könne. Zuwiderhandlungen sind, vorbehaltlich etwaiger 
höherer Strafbarkeit, polizeilich zu ahnden. 
Hienach ist sich zu achten und zu verfügen. 
München, den 16. April 1854. 
K. Regierung von Oberbayern, Kammer 
des Innern. 
XV. 
Verhauf der Pferde- und Horuvieh-Pulver, dann der 
thierärztlichen Geheimmittel überhaupt. 
Nr. 24,628. S. 297. 
Ministerial-Entschließung vom 17. September 1844, den Verkauf 
der Pferde= und Hornvieh-Pulver betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung, Kammer des Innern, wird anruhend 
in Abschrift die von der k. Regierung von Schwaben und Neu- 
burg, Kammer des Innern, bezüglich des Verkaufes von Pferde- 
und Hornvieh-Pulver getroffene Verfügung dd. 30. März v. 
Is. zur Wissenschaft mit dem Auftrage mitgetheilt, den Verkauf 
der bezeichneten Pulver ohne spezielle ärztliche oder thierärztliche 
Ordination gleichfalls zu verbieten, und den Vollzug dieser An- 
ordnung sorgfältig überwachen zu lassen. 
München, den 17. September 1844. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., ergangen. 
Abdruck. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da die Pferde-(Drusen= oder Kehlsucht-) und Hornvieh- 
Pulver der Apotheker und Materialisten nicht für alle Zeit- 
räume derjenigen Krankheiten, gegen welche sie als wirksam an- 
gepriesen werden, und auch nicht für jeden Charakter dieser 
Krankheiten passen, und dadurch, daß Besitzer von Thieren, 
welche in der Regel diese wichtigen Umstände nicht zu beur- 
Med.-Verordn. 39
	        
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