609
stimmten Zwecke dienen und Mißbrauch hiemit nicht getrieben
werden könne. Zuwiderhandlungen sind, vorbehaltlich etwaiger
höherer Strafbarkeit, polizeilich zu ahnden.
Hienach ist sich zu achten und zu verfügen.
München, den 16. April 1854.
K. Regierung von Oberbayern, Kammer
des Innern.
XV.
Verhauf der Pferde- und Horuvieh-Pulver, dann der
thierärztlichen Geheimmittel überhaupt.
Nr. 24,628. S. 297.
Ministerial-Entschließung vom 17. September 1844, den Verkauf
der Pferde= und Hornvieh-Pulver betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung, Kammer des Innern, wird anruhend
in Abschrift die von der k. Regierung von Schwaben und Neu-
burg, Kammer des Innern, bezüglich des Verkaufes von Pferde-
und Hornvieh-Pulver getroffene Verfügung dd. 30. März v.
Is. zur Wissenschaft mit dem Auftrage mitgetheilt, den Verkauf
der bezeichneten Pulver ohne spezielle ärztliche oder thierärztliche
Ordination gleichfalls zu verbieten, und den Vollzug dieser An-
ordnung sorgfältig überwachen zu lassen.
München, den 17. September 1844.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., ergangen.
Abdruck.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da die Pferde-(Drusen= oder Kehlsucht-) und Hornvieh-
Pulver der Apotheker und Materialisten nicht für alle Zeit-
räume derjenigen Krankheiten, gegen welche sie als wirksam an-
gepriesen werden, und auch nicht für jeden Charakter dieser
Krankheiten passen, und dadurch, daß Besitzer von Thieren,
welche in der Regel diese wichtigen Umstände nicht zu beur-
Med.-Verordn. 39