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theilen vermögen, diese Pulver ohne Beiziehung eines autorisirten
Thierarztes selbst dann noch anwenden, wenn bereits verdächtige
Drusse, Rotz, Lungenseuche oder ein anderes ansteckendes und ge-
fährliches Leiden zugegen ist, zur Verheimlichung und Berbreitung
solcher Krankheiten einen nur zu häufigen Anlaß geben, so wird
das am 28. August 1833 bereits erlassene Verbot des Verkaufes
obenbezeichneter Pulver an das Publikum hiemit erneuert und
den Polizeibehörden die Ueberwachung dieser Anordnung und
die strengste Einschreitung gegen die Uebertreter derselben zur
besonderen Pflicht gemacht.
Augsburg den 30. März 1843.
K. Regierung von Schwaben und Neuburg,
Kammer des Innern.
Nr. 1/,425. K. 20S8.
Ministerial-Entschließung vom 9. Februar 1854, den Verkauf thier-
ärztlicher Geheimmitel betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Vor-
schriften, welche in der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Au-
gust 1834, den Gift= und Arzneiwaaren-Verkauf betr., dann
in der Apotheken -Ordnung vom 27. Januar 1842 über den
Handel mit Gift= und Arzneiwaaren, dann mit eigentlichen
Arzneien und pharmazeutischen Präparaten, ferner über den
Handverkauf ohne schriftliche Ordination und über medizinische
Geheimmittel vorgezeichnet sind, in Ansehung jener giftigen und
arzneilichen Stoffe und Mittel, welche in der Veterinär-Heilkunde
Anwendung finden, nicht allenthalben beobachtet werden.
Das unterzeichnete Staatsministerium sieht sich daher ver-
anlaßt, die erwähnten Bestimmungen hiedurch zur pünktlichsten
Nachachtung einzuschärfen, wie folgt:
I. Nur diejenigen, welche nach der allerhöchsten Verordnung
vom 17. August 1834 zum Handel mit Arzneiwaaren be-
rechtigt sind, dürfen auch die in der Veterinär-Heilkunde
vorkommenden Arzneiwaaren abgeben.
II. Sie haben sich hiebei genau an die über den Arzuei-
wgaren-Verkauf überhaupt in der erwähnten allerhöchsten