Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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theilen vermögen, diese Pulver ohne Beiziehung eines autorisirten 
Thierarztes selbst dann noch anwenden, wenn bereits verdächtige 
Drusse, Rotz, Lungenseuche oder ein anderes ansteckendes und ge- 
fährliches Leiden zugegen ist, zur Verheimlichung und Berbreitung 
solcher Krankheiten einen nur zu häufigen Anlaß geben, so wird 
das am 28. August 1833 bereits erlassene Verbot des Verkaufes 
obenbezeichneter Pulver an das Publikum hiemit erneuert und 
den Polizeibehörden die Ueberwachung dieser Anordnung und 
die strengste Einschreitung gegen die Uebertreter derselben zur 
besonderen Pflicht gemacht. 
Augsburg den 30. März 1843. 
K. Regierung von Schwaben und Neuburg, 
Kammer des Innern. 
Nr. 1/,425. K. 20S8. 
Ministerial-Entschließung vom 9. Februar 1854, den Verkauf thier- 
ärztlicher Geheimmitel betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Vor- 
schriften, welche in der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Au- 
gust 1834, den Gift= und Arzneiwaaren-Verkauf betr., dann 
in der Apotheken -Ordnung vom 27. Januar 1842 über den 
Handel mit Gift= und Arzneiwaaren, dann mit eigentlichen 
Arzneien und pharmazeutischen Präparaten, ferner über den 
Handverkauf ohne schriftliche Ordination und über medizinische 
Geheimmittel vorgezeichnet sind, in Ansehung jener giftigen und 
arzneilichen Stoffe und Mittel, welche in der Veterinär-Heilkunde 
Anwendung finden, nicht allenthalben beobachtet werden. 
Das unterzeichnete Staatsministerium sieht sich daher ver- 
anlaßt, die erwähnten Bestimmungen hiedurch zur pünktlichsten 
Nachachtung einzuschärfen, wie folgt: 
I. Nur diejenigen, welche nach der allerhöchsten Verordnung 
vom 17. August 1834 zum Handel mit Arzneiwaaren be- 
rechtigt sind, dürfen auch die in der Veterinär-Heilkunde 
vorkommenden Arzneiwaaren abgeben. 
II. Sie haben sich hiebei genau an die über den Arzuei- 
wgaren-Verkauf überhaupt in der erwähnten allerhöchsten
	        
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