Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

IV. 
VI. 
611 
Verordnung erlassenen Vorschriften zu halten und dürfen 
auch veterinärärztliche Arzneiwaaren nur an die dort be- 
nannten Individuen und unter den vorgezeichneten Be- 
stimmungen abgeben. 
Die Abgabe solcher Waaren an Wasenmeister, Schmiede, 
Hirten und andere in der allerhöchsten Verordnung vom 
17. August 1834 nicht ausdrücklich benannte Individuen 
oder ohne Beachtung der dabei anzuwendenden Vorsichts- 
maßregeln ist unbedingt untersagt. 
Auch die Apotheker haben in Ansehung der in der Ve- 
terinär-Heilkunde gebräuchlichen Arzneistoffe und Mittel 
sich genau an die Vorschriften der allerhöchsten Verord- 
nung vom 17. August 1834 und der Apotheken = Ordnung 
vom 27. Januar 1842, dann des Ministerial-Ausschreibens 
vom 10. August 1846, den Arzneiwaaren-Verkauf durch 
Apotheker betreffend, zu halten. 
Die Abgabe von Giften oder drastisch wirkenden Sub- 
stanzen darf daher ohne Ordination und ohne Beachtung 
der Vorschriften vom 17. August 1834 niemals erfolgen. 
Bei dem sonstigen Handverkaufe haben die Apotheker 
die in Ziff. 4 erwähnten Vorschriften pünktlichst zu be- 
achten und alles Selbsdispensirens, auch bezüglich der 
veterinärärztlichen Arzneimittel sich zu enthalten. 
Unbedingt verboten ist der Verkauf von sog. thierärzlichen 
Geheimmitteln, wie dieselben immer Namen haben mögen. 
Als solche werden insbesondere bezeichnet: 
1) Für die Pferde: 
a) das Salzburgertränkchen, 
b) das Drusentränkchen, 
c) das Kehltränkchen, 
d) das Gelbsuchttränkchen und 
e) das Pferde-Pulver überhaupt. 
2) Für das Rindvieh: 
a) das Hornviehtränkchen, 
b) das Lungenseuchetränkchen und 
(c) das Milch-Pulver. 
3) Für andere Hausthiere: 
a) das Schweinetränkchen und 
b) das Hundepulver rc. 2c. 
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