IV.
VI.
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Verordnung erlassenen Vorschriften zu halten und dürfen
auch veterinärärztliche Arzneiwaaren nur an die dort be-
nannten Individuen und unter den vorgezeichneten Be-
stimmungen abgeben.
Die Abgabe solcher Waaren an Wasenmeister, Schmiede,
Hirten und andere in der allerhöchsten Verordnung vom
17. August 1834 nicht ausdrücklich benannte Individuen
oder ohne Beachtung der dabei anzuwendenden Vorsichts-
maßregeln ist unbedingt untersagt.
Auch die Apotheker haben in Ansehung der in der Ve-
terinär-Heilkunde gebräuchlichen Arzneistoffe und Mittel
sich genau an die Vorschriften der allerhöchsten Verord-
nung vom 17. August 1834 und der Apotheken = Ordnung
vom 27. Januar 1842, dann des Ministerial-Ausschreibens
vom 10. August 1846, den Arzneiwaaren-Verkauf durch
Apotheker betreffend, zu halten.
Die Abgabe von Giften oder drastisch wirkenden Sub-
stanzen darf daher ohne Ordination und ohne Beachtung
der Vorschriften vom 17. August 1834 niemals erfolgen.
Bei dem sonstigen Handverkaufe haben die Apotheker
die in Ziff. 4 erwähnten Vorschriften pünktlichst zu be-
achten und alles Selbsdispensirens, auch bezüglich der
veterinärärztlichen Arzneimittel sich zu enthalten.
Unbedingt verboten ist der Verkauf von sog. thierärzlichen
Geheimmitteln, wie dieselben immer Namen haben mögen.
Als solche werden insbesondere bezeichnet:
1) Für die Pferde:
a) das Salzburgertränkchen,
b) das Drusentränkchen,
c) das Kehltränkchen,
d) das Gelbsuchttränkchen und
e) das Pferde-Pulver überhaupt.
2) Für das Rindvieh:
a) das Hornviehtränkchen,
b) das Lungenseuchetränkchen und
(c) das Milch-Pulver.
3) Für andere Hausthiere:
a) das Schweinetränkchen und
b) das Hundepulver rc. 2c.
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