Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 20,963. 1·— 
Ministerial-Entschließung vom 13. April 1846, die medizinischen 
Admissions-Prüfungen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auszug. 
Dem medizinischen Admissions-Prüfungs-Senat wird auf 
den Bericht vom 5. Juli 1845 erwiedert: 
1) Das Verfahren, wonach der Admissions-Prüfungs-Senat 
die Admissions-Prüfungen nicht am Schlusse des Seme- 
sters abgehalten, sondern auf den Anfang des folgenden 
Semesters verlegt hat, kann nach Ansicht der unzweifel- 
haften Vorschrift im §. 7. der allerhöchsten Verordnung 
vom 30. Mai 1843 nicht gebilligt werden, da Abweichungen 
von dieser Vorschrift an und für sich nicht in die Befug- 
nisse des Prüfungssenates gelegt sind, und da die Vor- 
nahme der Admissionsprüfungen am Anfange des nächst- 
folgenden Semesters zu unzähligen Verwirrungen und 
Versäumnissen führen würde, welche auf das Fachstudium 
nur nachtheilig einwirken müßten, und vielleicht auch eine 
dem Zwecke der Verordnung geradezu widerstreitende Nach- 
sicht zur Folge haben könnte. 
Der medizinische Admissions-Prüfungssenat wird daher 
angewiesen, die Admissionsprüfungen in Zukunft nur an dem 
Semesterschlusse abzuhalten. 
München, den 13. April 1846. 
Ministerium des Innern. 
An den medizinischen Admissions-Prüfungssenat der Universität 
München ergangen. 
Mitgetheilt im Auszuge den Senaten der drei Universitäten und 
den k. Ministerialcommissären derselben. 
Nr. 37,659. 8. 132. 
Ministerial-Entschließung vom 14. Septbr. 1846, die medizinischen 
Admissions-Prüfungen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Dem medizinischen Admissions-Prüfungssenat an der Uni- 
versität München wird auf den Bericht vom 2. Dezbr. 1845 
unter Rücksendung der Akten erwiedert:
	        
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