56
Nr. 20,963. 1·—
Ministerial-Entschließung vom 13. April 1846, die medizinischen
Admissions-Prüfungen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auszug.
Dem medizinischen Admissions-Prüfungs-Senat wird auf
den Bericht vom 5. Juli 1845 erwiedert:
1) Das Verfahren, wonach der Admissions-Prüfungs-Senat
die Admissions-Prüfungen nicht am Schlusse des Seme-
sters abgehalten, sondern auf den Anfang des folgenden
Semesters verlegt hat, kann nach Ansicht der unzweifel-
haften Vorschrift im §. 7. der allerhöchsten Verordnung
vom 30. Mai 1843 nicht gebilligt werden, da Abweichungen
von dieser Vorschrift an und für sich nicht in die Befug-
nisse des Prüfungssenates gelegt sind, und da die Vor-
nahme der Admissionsprüfungen am Anfange des nächst-
folgenden Semesters zu unzähligen Verwirrungen und
Versäumnissen führen würde, welche auf das Fachstudium
nur nachtheilig einwirken müßten, und vielleicht auch eine
dem Zwecke der Verordnung geradezu widerstreitende Nach-
sicht zur Folge haben könnte.
Der medizinische Admissions-Prüfungssenat wird daher
angewiesen, die Admissionsprüfungen in Zukunft nur an dem
Semesterschlusse abzuhalten.
München, den 13. April 1846.
Ministerium des Innern.
An den medizinischen Admissions-Prüfungssenat der Universität
München ergangen.
Mitgetheilt im Auszuge den Senaten der drei Universitäten und
den k. Ministerialcommissären derselben.
Nr. 37,659. 8. 132.
Ministerial-Entschließung vom 14. Septbr. 1846, die medizinischen
Admissions-Prüfungen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Dem medizinischen Admissions-Prüfungssenat an der Uni-
versität München wird auf den Bericht vom 2. Dezbr. 1845
unter Rücksendung der Akten erwiedert: