Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 33,786. S. 309. 
Entschließung der kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des 
Innern, vom 20. Juli 1857, die Bisitationen der Handapotheken 
betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Mehrfache Wahrnehmungen zeigen an, daß verschiedene 
Anschauungen und Uebungen bezüglich der Handapotheken und 
ihrer Bisitation sowie bezüglich der dem gesammten ärztlichen 
Personale gestatteten 12 bei Nothfällen unentdehrlichen Mittel 
bestehen. 
Es wird deßhalb unter Hinweisung auf die Apotheken- 
Ordnung vom 27. Januar 1842 §. 6 und 8 Ziff. 2, auf die 
höchste Ministerial-Entschließung vom 6. April 1846 mitgetheilt 
durch lithographirtes Regierungs-Ausschreiben vom 17. April 
1846 Nr. 21,355, die höchste Ministerial -Entschließung vom 
26. September 1846 (Kreis-Intelligenzblatt 1846. S. 499) und 
die höchste Ministerial-Entschließung vom 28. September 1847 
(Kreis-Int.-Blatt 1847. S. 454) bekannt gegeben, daß nur jene 
Dispensir-Anstalten, welche durch eine befondere Entschließung 
der unterfertigten Stelle bewilliget sind, als Handapotheken 
gelten. Es sind diese nach dem Regierungs-Ausschreiben vom 
17. Dezember v. Is. (Kreis-Amtsblatt 1856. S. 2179) all- 
jährlich zu visitiren und die Visitations-Protokolle einzusenden. 
Bei diesen Visitationen ist neben dem Gerichtsarzte ein 
Apotheker nicht beizuziehen oder nur bei speciell anzuführenden 
Gründen. 
Neben den Handapotheken ist dem gesammten ärztlichen 
Personale nach höchster Ministerial-Entschließung vom 28. Sep- 
tember 1847 nur mehr erlaubt, die dort specificirten 12 bei 
Nothfällen unentbehrlichen Mittel zu führen, und die ODistrikts- 
Polizeibehörden und Physikate sind angewiesen, die Einhaltung 
dieser Bestimmungen zu überwachen. Den Gerichtsärzten ist 
vielfache Gelegenheit gegeben, die Beschaffenheit dieser Mittel 
bei dem niederärztlichen Personale selbst zu prüfen und bedarf 
dieses keiner commissionellen Untersuchung oder besonderen Be- 
richterstattung. 
Nur in diesen beiden Formen ist es gestattet, Arzneien 
außer dem unmittelbaren Bezuge aus der Apotheke in der ärzt-
	        
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