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Nr. 33,786. S. 309.
Entschließung der kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des
Innern, vom 20. Juli 1857, die Bisitationen der Handapotheken
betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Mehrfache Wahrnehmungen zeigen an, daß verschiedene
Anschauungen und Uebungen bezüglich der Handapotheken und
ihrer Bisitation sowie bezüglich der dem gesammten ärztlichen
Personale gestatteten 12 bei Nothfällen unentdehrlichen Mittel
bestehen.
Es wird deßhalb unter Hinweisung auf die Apotheken-
Ordnung vom 27. Januar 1842 §. 6 und 8 Ziff. 2, auf die
höchste Ministerial-Entschließung vom 6. April 1846 mitgetheilt
durch lithographirtes Regierungs-Ausschreiben vom 17. April
1846 Nr. 21,355, die höchste Ministerial -Entschließung vom
26. September 1846 (Kreis-Intelligenzblatt 1846. S. 499) und
die höchste Ministerial-Entschließung vom 28. September 1847
(Kreis-Int.-Blatt 1847. S. 454) bekannt gegeben, daß nur jene
Dispensir-Anstalten, welche durch eine befondere Entschließung
der unterfertigten Stelle bewilliget sind, als Handapotheken
gelten. Es sind diese nach dem Regierungs-Ausschreiben vom
17. Dezember v. Is. (Kreis-Amtsblatt 1856. S. 2179) all-
jährlich zu visitiren und die Visitations-Protokolle einzusenden.
Bei diesen Visitationen ist neben dem Gerichtsarzte ein
Apotheker nicht beizuziehen oder nur bei speciell anzuführenden
Gründen.
Neben den Handapotheken ist dem gesammten ärztlichen
Personale nach höchster Ministerial-Entschließung vom 28. Sep-
tember 1847 nur mehr erlaubt, die dort specificirten 12 bei
Nothfällen unentbehrlichen Mittel zu führen, und die ODistrikts-
Polizeibehörden und Physikate sind angewiesen, die Einhaltung
dieser Bestimmungen zu überwachen. Den Gerichtsärzten ist
vielfache Gelegenheit gegeben, die Beschaffenheit dieser Mittel
bei dem niederärztlichen Personale selbst zu prüfen und bedarf
dieses keiner commissionellen Untersuchung oder besonderen Be-
richterstattung.
Nur in diesen beiden Formen ist es gestattet, Arzneien
außer dem unmittelbaren Bezuge aus der Apotheke in der ärzt-