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lichen Praxis anzuwenden, mit der weiteren Beschränkung, daß
sie nur an Orten angewendet werden, welche einer Apotheke
ferner liegen als dem Wohnorte des diese Mittel verordnenden
und zugleich verabreichenden Hand-Apotheken-Besitzers, oder daß
der behandelnde Arzt im Momente des Bedarfs das für Noth-
fälle unentbehrliche Mittel gerade bei sich führt.
Ansbach, den 20. Juli 1857.
Königl. Regierung von Mittelfranken,
Kammer des Innern.
Nr. 10,289. S. 310.
Ministerial-Entschließung vom 19. September 1857, den Vollzug des
Tit. VI. der Apothekenordnung vom 27. Januar 1842 betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nach §. 68 und 69 der Apothekenordnung vom 27. Januar
1842 liegt die regelmäßige Beaufsichtigung und Controle der
Apotheken den Distriktspolizeibehörden benehmlich mit den Ge-
richtsärzten ob, insbesondere sind dieselben verpflichtet, mindest
einmal des Jahres die sämmtlichen Apotheken des Amtsbezirkes
einer genauen Visitation zu unterwerfen.
Außerdem steht nach §. 70 der oben allegirten Apotheken-
Ordnung den Kreisregierungen die Befugniß zu, je nach Er-
forderniß außerordentliche Apotheken-Visitationen durch den Kreis-
medizinalrath oder ein ärztliches Mitglied des Kreis-Medizinal-
Ausschusses und nach Umständen die Zuziehung eines ausge-
zeichneten Pharmazeuten anzuordnen.
Die Klagen über den ungenügenden Zustand mancher Apo-
theken geben Veranlassung, die über die Apothekenvisitationen
bestehenden Vorschriften zum strengen Vollzuge in Erinnerung
zu bringen und insbesondere darauf hinzuweisen, daß solche
Apotheken, bei denen ein den Anforderungen der Apotheken=
Ordnung nicht vollkommen entsprechender Befund sich ergibt,
durch die Distriktspolizeibehörden einer öfteren — oder nach
Umständen durch die Kreisregierung einer außerordentlichen Vi-
sitation nach Maßgabe des §. 70 der Apothekenordnung unter
Zuziehung eines besonderen Sachverständigen zu unterwerfen sind.