Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Diese Visitationen sind mit Genauigkeit und Strenge vor— 
zunehmen und ist bei Gelegenheit der Bescheidung der Visi- 
tationsprotokolle (§. 76 der Apothekenordnung) hierauf besonderes 
Augenmerk zu richten. 
Hiernach ist das weiter Geeignete zu verfügen. 
München, den 19. September 1857. 
Staatsministerium des Innern. 
Nr. 9186. S. 311. 
Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des 
Innern, vom 17. Dezember 1856, die Visitation der Apotheken, 
der Filial= und Handapotheken betr. 
Im Namen Seiner Magjestät des Königs. 
Die neue Pharmacopöe und mehrfache Wahrnehmungen 
von abweichenden Uebungen bei Vornahme von Visitationen der 
Apotheken, der Filial= und Handapotheken veranlassen unter 
Hinweisung auf die Apothekenordnung vom 27. Januar 1842 
nachfolgende Directiven bekannt zu geben, deren Einhaltung bei 
dem Geschäfte zu beobachten und in den Protokollen niederzu- 
legen ist. 
1) Die Visitationen der selbstständigen Apotheken, der Fi- 
lial= und Handapotheken haben alljährlich und unvermuthet zu 
geschehen von der Distriktspolizeibehörde unter Beiziehung des 
Gerichtsarztes. Die Protokolle dieser Visitationen sind bis zum 
20. Oktober jeden Jahres zur Bescheidung einzuschicken und die 
Physikate haben in ihren Jahresberichten sub §. 11 zu er- 
wähnen, daß und wann diese Visitationen vorgenommen wurden. 
Nur die Kreisregierung kann auf motivirten Antrag von dieser 
Jahresvisitation entbinden. 
2) Die Visitation der selbstständigen und Filial-Apotheken 
ist nach der in §. 71 der Apothekenrodnung angegebenen Reihen- 
folge vorzunehmen. 
3) Die Visitation der Handapotheken hat nach §. 77 der 
Apothekenordnung in allen Einzelnheiten zu geschehen. Es ist 
zu ermitteln, ob für jede Arzneiabgabe ein Recept mit dem Namen 
und Wohnort des Patienten hinterlegt und ob dieses richtig taxirt 
ist. Der Nachweis über den Bezug der Arzneien aus der nächst-
	        
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