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Diese Visitationen sind mit Genauigkeit und Strenge vor—
zunehmen und ist bei Gelegenheit der Bescheidung der Visi-
tationsprotokolle (§. 76 der Apothekenordnung) hierauf besonderes
Augenmerk zu richten.
Hiernach ist das weiter Geeignete zu verfügen.
München, den 19. September 1857.
Staatsministerium des Innern.
Nr. 9186. S. 311.
Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des
Innern, vom 17. Dezember 1856, die Visitation der Apotheken,
der Filial= und Handapotheken betr.
Im Namen Seiner Magjestät des Königs.
Die neue Pharmacopöe und mehrfache Wahrnehmungen
von abweichenden Uebungen bei Vornahme von Visitationen der
Apotheken, der Filial= und Handapotheken veranlassen unter
Hinweisung auf die Apothekenordnung vom 27. Januar 1842
nachfolgende Directiven bekannt zu geben, deren Einhaltung bei
dem Geschäfte zu beobachten und in den Protokollen niederzu-
legen ist.
1) Die Visitationen der selbstständigen Apotheken, der Fi-
lial= und Handapotheken haben alljährlich und unvermuthet zu
geschehen von der Distriktspolizeibehörde unter Beiziehung des
Gerichtsarztes. Die Protokolle dieser Visitationen sind bis zum
20. Oktober jeden Jahres zur Bescheidung einzuschicken und die
Physikate haben in ihren Jahresberichten sub §. 11 zu er-
wähnen, daß und wann diese Visitationen vorgenommen wurden.
Nur die Kreisregierung kann auf motivirten Antrag von dieser
Jahresvisitation entbinden.
2) Die Visitation der selbstständigen und Filial-Apotheken
ist nach der in §. 71 der Apothekenrodnung angegebenen Reihen-
folge vorzunehmen.
3) Die Visitation der Handapotheken hat nach §. 77 der
Apothekenordnung in allen Einzelnheiten zu geschehen. Es ist
zu ermitteln, ob für jede Arzneiabgabe ein Recept mit dem Namen
und Wohnort des Patienten hinterlegt und ob dieses richtig taxirt
ist. Der Nachweis über den Bezug der Arzneien aus der nächst-